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Bei Vorlagen, welche aus mehreren einzelnen Bestimmungen oder
Anträgen bestehen, findet zunächst eine allgemeine Beratung statt, welche
auch die geschäftliche Behandlung des Gegenstandes mit umfaßt. Erst nach
Schluß dieser allgemeinen Beratung wird in die Beratung der einzelnen
Teile eingetreten, und zwar in der Weise, daß über jeden einzelnen Artikel,
der Reihenfolge nach, die Beratung eröffnet und geschlossen und die
Abstimmung vorgenommen wird. Auf Beschluß der Versammlung
kann die in der Vorlage beobachtete Reihenfolge abgeändert, und kann
auch die Beratung über mehrere Artikel verbunden, oder aber die Be—
ratung über verschiedene zu demselben Artikel gestellte Amendements
getrennt werden.1
Bei größeren Gesetzesvorlagen, über welche ein Ausschußbericht er-
stattet ist, kann die Versammlung einen Zeitpunkt feststellen, bis zu
welchem die einzelnen Mitglieder ihre Amendements oder Anträge auf
Abstimmung über einzelne Teile des Gesetzes einzubringen haben.
Nach Ablauf dieser Frist sind solche Anträge nur dann noch zulässig,
wenn sie von mindestens 30 Mitgliedern unterstützt werden. Diejenigen
Teile des Gesetzes, zu welchen keine Anträge vorliegen, werden in
solchem Falle einer Beratung und Abstimmung nicht unterzogen, sondern
gelten ohne weiteres als angenommen.
Nach Schluß der Beratung — oder im Falle der Vertagung der-
selben am Schlusse der Sitzung — sind persönliche Bemerkungen gestattet.
8. Abstimmung. Nach geschlossener Beratung stellt der Prä-
sident die Frage, welche durch die Abstimmung zu entscheiden ist.
Stehen sich mehrere Anträge gegenüber, so hat derselbe die Reihen-
folge der Abstimmungen zu bezeichnen. Über die Fragestellung und
die Reihenfolge der Abstimmungen kann das Wort verlangt werden
und entscheidet auf Antrag die Versammlung.“
Anträge bezüglich der geschäftlichen Behandlung der Vorlage sind
-„ Geschäftsordnung § 45, Abs. 1.
n Geschäftsordnung § 45, Abf. 2.
Geschäftsordnung § 42, Abs. 2. Die Geschäftsordnung von 1859 kannte
das Institut der persönlichen Bemerkungen nicht.
. 4 Geschäftsordnung 846. — In der Lübecker Geschäftsordnung ist bestimmt:
„Ein Antrag auf Übergang zur Tagesordnung gelangt vor der Frage, auf
welche er sich bezieht, zunächst zur Abstimmung. Anträge auf Übergang zur
Tagesordnung sind gegen Senatsanträge nicht zulässig.“ (8 58 und 39).
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