Full text: Das Hamburgische Staatsrecht.

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vor Anträgen, welche die Sache selbst betreffen, Anträge auf Aus- 
setzung des Beschlusses vor allen anderen zur Abstimmung zu bringen. 
Bei Anträgen, welche aus mehreren einzelnen Teilen bestehen, 
findet nach beendeter Abstimmung über die einzelnen Teile eine Ab- 
stimmung über das Ganze statt. Dieselbe ist auf eine spätere Sitzung 
auszusetzen, falls die Vorlage durch die gefaßten Beschlüsse abgeändert 
ist und von 30 Mitgliedern die Vorlegung einer gedruckten Zusammen- 
stellung der im Einzelnen gefaßten Beschlüsse verlangt wird. 
Die Annahme eines aus mehreren Paragraphen bestehenden Ge- 
setzes durch eine allgemeine Abstimmung (ohne besondere Abstimmung 
über die einzelnen Paragraphen) ist nur dann zulässig, wenn ein mit 
der Prüfung des Gesetzes beauftragter Ausschuß durch einen, mit einer 
Mehrheit von mindestens zwei Dritteilen seiner Mitglieder gefaßten 
Beschluß ein solches Verfahren empfiehlt, und die Bürgerschaft dasselbe 
mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteilen der Anwesenden 
beschließt.5 
Ein Ausschußantrag, über welchen die Bürgerschaft noch nicht 
beschlossen hat, geht in der Abstimmung immer dem ursprünglichen 
Antrage vor. Wird derselbe verworfen, so ist auf den letzteren zurück- 
zukommen. Liegt neben dem Antrage der Mehrheit eines Ausschusses 
noch ein Minderheits-Antrag vor, so kommt der Antrag der Minder- 
heit des Ausschusses zuerst zur Abstimmung, wenn nicht das Ver- 
hältnis beider Anträge zu der ursprünglichen Vorlage eine andere 
Reihenfolge bedingt.“ 
Die Abstimmung muß, wenn mindestens zehn Mitglieder es ver- 
langen, eine geheime sein. Der Antrag auf geheime Abstimmung muß 
vor Schluß der Beratung schriftlich eingebracht werden.5 
1 Geschäftsordnung 8§ 47. 
2 Geschäftsordnung 8 48. 
3 Geschäftsordnung § 49. 
14 Geschäftsordnung 8 50. 
5 Verf. Art. 47. Geschäftsordnung § 52, Abs. 1. (Die geheime Abstimmung 
erfolgt mit weißen und schwarzen Kugeln. Die ersteren sind von denen abzugeben, 
welche für, die letzteren von denen, welche gegen den Antrag stimmen wollen). — 
In der Bremer Geschäftsordnung heißt es (8 53): „Über Anträge, welche für 
bestimmte Personen Gehaltserhöhungen, Zulagen, Gratifikationen, Wartegelder oder 
Pensionen überhaupt, oder die Größe oder Dauer derselben betreffen, muß eine 
geheime Abstimmung stattfinden, wenn dies von einem Mitgliede verlangt wird.“
	        
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