Full text: Das Hamburgische Staatsrecht.

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Eine Abstimmung durch namentlichen Aufruf findet, falls nicht 
geheime Abstimmung einzutreten hat, dann statt, wenn dieselbe in einer 
vor Schluß der Beratung dem Vorsitzenden eingereichten schriftlichen 
Erklärung von 25 Mitgliedern verlangt wird. Eine namentliche Ab- 
stimmung über den Antrag auf Aussetzung der Beratung oder der 
Beschlußfassung oder auf Schluß der Debatte oder auf Vertagung ist 
nicht zulässig.! 
Eine Begründung des Antrags auf geheime oder namentliche 
Abstimmung und eine Beratung darüber ist unzulässig. 
Liegt ein Antrag auf geheime oder namentliche Abstimmung nicht 
vor, so erfolgt die Abstimmung durch Aufstehen und Sitzenbleiben. 
Erscheint hierbei dem Vorsitzenden das Ergebnis zweifelhaft, oder wird 
sofort nach Verkündung des Resultats von mindestens 10 Mitgliedern 
ein dahingehendes Verlangen gestellt, so wird die Gegenprobe gemacht. 
Ist über das Resultat der Gegenprobe nicht der ganze Vorstand einig, 
so werden die Aufgestandenen und die Sitzenden von den Schrift- 
führern gezählt. Ergiebt auch diese Zählung kein unzweifelhaftes 
Resultat, so wird durch namentlichen Aufruf abgestimmt.3 
Bei allen Abstimmungen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit, 
wenn nicht durch die Verfassung oder die Geschäftsordnung ausdrücklich 
ein anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt die durch die 
Abstimmung zu entscheidende Frage für verneint.“ 
An Abstimmungen über „Fragen der Kontrolle oder der Verant- 
wortlichkeit“ nehmen die etwa in der Bürgerschaft sitzenden davon be- 
troffenen Mitglieder der bezüglichen Verwaltungsdeputation oder die 
etwa darin sitzenden von der Sache betroffenen Beamten nicht teil. 
1 Geschäftsordnung § 52, Abs. 2 und 3. 
Geschäftsordnung § 52, Abf. 4. 
k Geschäftsordnung 8§ 52, Abs. 5. 
„ Geschäftsordnung § 53 und 54. 
Verf. Art. 53, Abs. 2. — In der Lübecker Geschäftsordnung heißt es (§ 63): 
„Wer bei einer zur Entscheidung stehenden, Privatverhältnisse betreffenden Frage 
persönlich beteiligt ist, darf an der Abstimmung nicht teilnehmen. In Zweifels- 
fällen entscheidet die Versammlung, ob eine derartige Beteiligung vorliegt.“ 
In Bremen votiert der Präsident nicht mit, doch kann er sich bei den 
Wahlen beteiligen (Geschäftsordnung § 52). Dasselbe war in der früheren Ge. 
schäftsordnung der hamb. Bürgerschaft (von 1859, § 59) bestimmt. Der zur- 
Vorberatung der gegenwärtigen Geschäftsordnung niedergesetzte bürgerschaftliche.
	        
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