Full text: Das Hamburgische Staatsrecht.

— 170 — 
das Recht, solche Auskunft von jedem Staatsangehörigen in gleichem 
Umfange, in welchem derselbe sie öffentlichen Verwaltungsbehörden zu 
erteilen verpflichtet ist, zu verlangen. Doch dürfen Beamte über die 
in ihren amtlichen Wirkungskreis fallenden Angelegenheiten nicht ohne 
Genehmigung des ihnen vorgesetzten Senatsmitgliedes Auskunft er— 
teilen. Die betr. Genehmigung kann nur „aus besonderen Gründen“, 
über welche eventuell der Senat zu entscheiden hat, verweigert werden. 
Jeder Ausschuß kann Sachverständige behufs einer Auskunfts- 
erteilung zu seinen Sitzungen hinzuziehen. 
1 Dasselbe Recht will H. Schulze (Preuß. Staatsrecht § 163) aus dem Art. 82 
der preußischen Verfassung für die auf Grund desselben „zur Untersuchung von That- 
sachen“ niedergesetzten Kommissionen des Landtags herleiten. — Zu der Bestimmung 
im Art. 51 der hamburgischen Verfassung (Die Ausschüsse können von jedem Staats- 
angehörigen Auskunft in demselben Umfange verlangen, wie dieselbe öffentlichen 
Verwaltungsbehörden zu erteilen) bemerkt Wolffson (a. a. O., S. 19, Anm. 3): 
„Diese Bezeichnung findet ihre Erklärung im § 20 des Gesetzes betr. das Ver- 
hältnis der Verwaltung zur Rechtspflege von 1879. Danach haben Verwaltungs- 
behörden das Recht, zur Feststellung der in ihren Geschäftskreis fallenden 
Thatsachen Vorladungen (und zwar bei einer Strafe bis zu M. 30) zu erlassen. 
Die speciell von der Feststellung des Thatbestandes vor Erlaß von Straf- 
verfügungen handelnden Bestimmungen des § 6 desselben Gesetzes eignen sich 
weniger zu einer analogen Anwendung auf die Befugnisse der bürgerschaftlichen 
Ausschüsse.“ — Was zunächst den 86 des sog. Verhältnisgesetzes betrifft, so kann 
derselbe hier gar nicht in Betracht kommen, denn er redet nicht von Befugnissen 
der Verwaltungsbehörden im allgemeinen, sondern von ganz besonderen Befug. 
nissen bestimmter Verwaltungsbehörden (der in den 88 4 u. 5 des Gesetzes 
genannten Behörden, d. h. der Polizeibehörden und derjenigen Verwaltungs- 
behörden, welchen die Ausführung der Gesetze über direkte oder indirekte Steuern 
obliegt). Weiter aber läßt sich aus der Bestimmung des Art. 51 der Verfassung, 
derzufolge jeder Staatsangehörige einem bürgerschaftlichen Ausschusse in demselben 
Umfange wie einer Verwaltungsbehörde Auskunft zu erteilen hat, wohl nicht 
folgern, daß der bürgerschaftliche Ausschuß „Vorladungen bei Strafe“ ergehen 
lassen kann. Ohne solche Befugnis mag das Recht, Auskunft zu verlangen, 
eventuell wesentlich erschwert oder gar vereitelt werden; diese Erwägung wird 
jedoch nicht eine fehlende gesetzliche Ermächtigung ersetzen können. 
„ Verf. Art. 51. Nach dieser Verfassungsbestimmung kann das die fragliche 
Genehmigung verweigernde Senatsmitglied nicht für verpflichtet erachtet werden 
die „besonderen Gründe“ der Verweigerung anzugeben. Ist der Ausschuß der 
Ansicht, daß solche Gründe nicht vorliegen, so kann er eine Entscheidung des 
Senats veranlassen. Tritt dann der Senat der Weigerung seines Mitgliedes bei 
— wobei er gleichfalls die Gründe seiner Entscheidung nicht anzugeben braucht — 
so muß der Ausschuß auf die Auskunft des betr. Beamten verzichten. 
„ Geschäftsordnung § 21, Abf. 3.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.