Full text: Das Hamburgische Staatsrecht.

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Das Ergebnis der Beratung des Ausschusses ist durch einen von 
dem letzteren erwählten Berichterstatter der Bürgerschaft vorzulegen. 
Mit der Berichterstattung kann nicht nur ein Mitglied des Ausschusses 
beauftragt werden, sondern auch der Sekretär der Bürgerschaft, falls 
derselbe an den Sitzungen teilgenommen hat. 
Erklärt eine Minderheit von mindestens einem Vierteil der Aus- 
schußmitglieder sich dem von der Mehrheit beschlossenen Gutachten 
nicht zustimmig, so kann dieselbe dem Hauptberichte ihr besonderes 
Gutachten beifügen und dasselbe als Minoritätsbericht durch einen be- 
sonderen Berichterstatter der Bürgerschaft vorlegen lassen. Jedoch 
darf die Berichterstattung hierdurch nicht verzögert werden. 
Die Ausschußberichte werden gedruckt und wenigstens drei Tage, 
ehe sie in der Bürgerschaft zur Beratung kommen, allen Mitgliedern 
der Bürgerschaft zugestellt. Die Bürgerschaft kann jedoch beschließen, 
daß von der Drucklegung und Zustellung an die Mitglieder abzusehen, 
oder daß die dreitägige Frist zwischen der Zustellung des Berichts an 
die Mitglieder und der Beratung desselben abzukürzen ist.2 
1 Geschäftsordnung § 22 u. 23. 
! Geschäftsordnung 8 24.
	        
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