Siebenter Abschnitt.
Geschäftsgang zwischen Senat und Bürgerschaft.
Erledigung von Meinungsverschiedenheiten.
I. Geschäftsgang.
§ 47.
1. Die gegenseitigen amtlichen Mitteilungen des Senats und der
Bürgerschaft erfolgen schriftlich. Sie werden, insofern sie in öffent-
licher Versammlung der Bürgerschaft beraten zu werden bestimmt sind,
in der Regel dem Druck übergeben.?
2. Dem Senat ist, sofern er nicht selbst die Zusammenberufung
der Bürgerschaft angeordnet hat, die Tagesordnung der letzteren zwei
Werktage vor der Sitzung mitzuteilen; auch ist ihm von dem Sitzungs-
protokoll der Bürgerschaft baldthunlichst eine Abschrift zuzustellen.
1 Von einem besonderen Abschnitt über die Gesetzgebung konnte abge-
sehen werden, da die betr. Ausführungen, soweit sie nicht in diesem Abschnitte
mit enthalten, schon früher in anderem Zusammenhange gegeben sind. Vgl. über
den Umfang der Gesetzgebung S. 42 ff. u. 134 ff., über Verfassungsände-
rungen S. 135 u. 159 und über die Verkündung der Gesetze S. 85 ff.
:2 Verf. Art. 64, § 2. — Analog Brem. Verf. § 63. In Lübeck werden
die Anträge des Senats in der Versammlung der Bürgerschaft — zusammen mit
dem stets vom Senat vorher einzuholenden Gutachten des Bürgerausschusses
(s. unten Abschnitt 8) — von den Senatskommissaren dem Vorsitzenden der Bür-
gerschaft übergeben (Verf. Art. 68). Die vom Bürgerausschusse in seinem Gut-
achten empfohlenen Abänderungen oder Zusätze sind, wenn der Senat denselben
nicht beigetreten ist, gleichzeitig mit den Senatsanträgen zur Beratung und Be-
schlußfassung der Bürgerschaft zu verstellen (Geschäftsordnung der Bürgerschaft 8 47).
„ Verf. Art. 50, Abs. 2 u. Art. 49. Außerdem hat der Präsident der
Bürgerschaft dem Senat den Namen des zum Vorsitzenden eines Ausschusses Er-
wählten mitzuteilen (Geschäftsordnung der Bürgerschaft § 21, Abs. 2).