Full text: Das Hamburgische Staatsrecht.

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5. Über die Verpflichtung des Senats zur Auskunftserteilung an 
die Bürgerschaft und über die Berechtigung der bürgerschaftlichen Aus- 
schüsse, sich wegen der zur Vorbereitung ihrer Arbeiten erforderlichen 
Auskunft direkt an den Senat zu wenden, s. oben S. 144 f. u. 169. 
6. Gemeinschaftliche Versammlungen von Senat und Bür- 
gerschaft sind nur für zwei Fälle vorgesehen resp. vorgeschrieben — für 
die Vereidigung eines neuerwählten Senatsmitgliedes und für die Aus- 
losung und Vereidigung der Mitglieder einer Entscheidungs-Deputation. 
Im ersteren Falle pflegt der den Vorsitz führende erste Bürger- 
meister eine Ansprache zu halten. Diskussionen aber, sowie Anträge 
und Abstimmungen sind der Natur der Sache nach ausgeschlossen. Die 
Anordnung der gemeinschaftlichen Versammlung ist Sache des Senats. 
7. Zur Vorberatung, zur Erörterung und auch zur selbständigen 
Erledigung bestimmter Angelegenheiten können Senats= und Bürger- 
schafts-Kommissionen (auch „gemischte Kommissionen“ genannt) 
niedergesetzt werden, vorausgesetzt, daß Senat und Bürgerschaft damit 
einverstanden sind. Nachdem man sich über die Zahl der senatorischen 
und der bürgerschaftlichen Mitglieder der Kommission geeinigt hat, 
werden die ersteren vom Senat, die letzteren von der Bürgerschaft 
erwählt. Nach beendeter Beratung wird der Bericht der Kommission 
dem Senat eingereicht und von diesem der Bürgerschaft mitgeteilt. 
Anträge der Kommission werden in der Bürgerschaft wie Senats- 
anträge behandelt (s. oben S. 157 f.).2 
ausdrücklich bestimmt sein, wie z. B. in Sachsen, wo ein ganz abgelehnter Regie- 
rungsantrag demselben Landtage „nur in verändertem Maße“ wieder vorgelegt 
werden kann (Verf. 8§ 95). 
1 Verf. Art. 15 u. 72 f. Im zweiten Falle spricht die Verfassung nicht 
von einer gemeinschaftlichen „Versammlung“, sondern von einer gemeinschaftlichen 
„Sitzung“. — Zu unterscheiden von einer gemeinschaftlichen Versammlung ist ein 
gleichzeitiges Tagen von Senat und Bürgerschaft, wie es für den Fall einer Senats- 
wahl (Art. 9, Abs. 13) vorgeschrieben ist. — Wenn es im Art. 64 heißt: „Die Ver- 
sammlungen des Senats und der Bürgerschaft können unabhängig von einander 
stattfinden“, so erklärt sich diese — sofern nicht das Gegenteil ausdrücklich gesagt 
ist, selbstverständliche — Bestimmung wohl daraus, daß es nach der alten Ver- 
fassung keine selbständige Versammlung der Bürgerschaft, sondern nur einen Rat- 
und Bürgerkonvent gab. 
* Im § 60 der Bremer Verf. heißt es „Die Vorberatung und Begut- 
achtung aller einer gemeinsamen Beschlußnahme (von Senat und Bürgerschaft,
	        
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