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Notwendige Voraussetzungen für die Niedersetzung einer Ver-
mittlungsdeputation sind demnach: 1) wiederholte fruchtlose Verhand-
lungen über den fraglichen Gegenstand und 2) ein vom Senat oder
von der Bürgerschaft gestellter Antrag betreffend Niedersetzung der
Deputation. Eine Genehmigung dieses Antrages seitens des anderen
Teiles ist nicht erforderlich; und ferner ist es auch gleichgültig, auf
welchen Gegenstand sich die Meinungsverschiedenheit zwischen Senat
und Bürgerschaft bezieht. Dieser Gegenstand braucht also weder ein
dringender noch ein besonders wichtiger zu sein. Nähere Regeln über
das Verfahren innerhalb der Deputation sind nicht gegeben. Etwaige
Vermittlungsvorschläge, über welche dieselbe sich einigt, sind eben nur
Vorschläge, deren Annahme nur durch Senat und Bürgerschaft erfol-
gen kann.
2. Entscheidung durch das Reichsgericht. Hat das Ver-
mittlungsverfahren nicht zu einer Erledigung der Meinungsverschieden-
heit zwischen Senat und Bürgerschaft geführt, und betrifft diese
Meinungsverschiedenheit „die Auslegung der Verfassung oder von Ge-
setzen oder ein von dem Senat oder der Bürgerschaft auf Grund der
Verfassung oder eines Gesetzes behauptetes Recht,## oder die Frage, ob
ein Mitglied des Senats oder der Behörden wegen Verletzung der Ver-
fassung oder eines in anerkannter Gültigkeit stehenden Gesetzes zur
gerichtlichen Verantwortung zu ziehen sei“ so ist die Streitfrage
dann durch das Reichsgericht zu entscheiden, wenn dies entweder vom
Senat oder von der Bürgerschaft verlangt wird.3 Sind Senat und
Bürgerschaft darüber verschiedener Ansicht, ob die fragliche Meinungs-
verschiedenheit eine solche ist, welche dem Vorstehenden nach der Kom-
petenz des Reichsgerichts unterliegt, so ist hierüber eine Entscheidung
des Reichsgerichts einzuholen. Das Reichsgericht hat sich dabei jedoch
—.
!sh*% Die Worte: „oder ein von dem Senat oder der Bürgerschaft — Recht“
sind nur eine weitere Ausführung des vorangestellten Begriffs der „streitigen Aus,
legung der Verfassung oder von Gesetzen.“"
Auch die Worte von: „oder die Frage“ an fallen wohl unter den Begriff
der streitigen Verfassungs- oder Gesetzesauslegung.
* Verf. Art. 71, 1. Reichsgesetz vom 14. März 1881 betr. die Zuständigkeit
des Reichsgerichts für Streitfragen zwischen dem Senat und der Bürgerschaft der
freien und Hansestadt Hamburg. (Reichsgesetzblatt 1881, S. 37.)
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