Full text: Das Hamburgische Staatsrecht.

— 179 — 
Notwendige Voraussetzungen für die Niedersetzung einer Ver- 
mittlungsdeputation sind demnach: 1) wiederholte fruchtlose Verhand- 
lungen über den fraglichen Gegenstand und 2) ein vom Senat oder 
von der Bürgerschaft gestellter Antrag betreffend Niedersetzung der 
Deputation. Eine Genehmigung dieses Antrages seitens des anderen 
Teiles ist nicht erforderlich; und ferner ist es auch gleichgültig, auf 
welchen Gegenstand sich die Meinungsverschiedenheit zwischen Senat 
und Bürgerschaft bezieht. Dieser Gegenstand braucht also weder ein 
dringender noch ein besonders wichtiger zu sein. Nähere Regeln über 
das Verfahren innerhalb der Deputation sind nicht gegeben. Etwaige 
Vermittlungsvorschläge, über welche dieselbe sich einigt, sind eben nur 
Vorschläge, deren Annahme nur durch Senat und Bürgerschaft erfol- 
gen kann. 
2. Entscheidung durch das Reichsgericht. Hat das Ver- 
mittlungsverfahren nicht zu einer Erledigung der Meinungsverschieden- 
heit zwischen Senat und Bürgerschaft geführt, und betrifft diese 
Meinungsverschiedenheit „die Auslegung der Verfassung oder von Ge- 
setzen oder ein von dem Senat oder der Bürgerschaft auf Grund der 
Verfassung oder eines Gesetzes behauptetes Recht,## oder die Frage, ob 
ein Mitglied des Senats oder der Behörden wegen Verletzung der Ver- 
fassung oder eines in anerkannter Gültigkeit stehenden Gesetzes zur 
gerichtlichen Verantwortung zu ziehen sei“ so ist die Streitfrage 
dann durch das Reichsgericht zu entscheiden, wenn dies entweder vom 
Senat oder von der Bürgerschaft verlangt wird.3 Sind Senat und 
Bürgerschaft darüber verschiedener Ansicht, ob die fragliche Meinungs- 
verschiedenheit eine solche ist, welche dem Vorstehenden nach der Kom- 
petenz des Reichsgerichts unterliegt, so ist hierüber eine Entscheidung 
des Reichsgerichts einzuholen. Das Reichsgericht hat sich dabei jedoch 
—. 
!sh*% Die Worte: „oder ein von dem Senat oder der Bürgerschaft — Recht“ 
sind nur eine weitere Ausführung des vorangestellten Begriffs der „streitigen Aus, 
legung der Verfassung oder von Gesetzen.“" 
Auch die Worte von: „oder die Frage“ an fallen wohl unter den Begriff 
der streitigen Verfassungs- oder Gesetzesauslegung. 
* Verf. Art. 71, 1. Reichsgesetz vom 14. März 1881 betr. die Zuständigkeit 
des Reichsgerichts für Streitfragen zwischen dem Senat und der Bürgerschaft der 
freien und Hansestadt Hamburg. (Reichsgesetzblatt 1881, S. 37.) 
12°7
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.