Full text: Das Hamburgische Staatsrecht.

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— auch wenn es sich für kompetent erklärt — zunächst noch eines 
Eingehens auf die Sache selbst zu enthalten. 
Notwendige Voraussetzungen für einen Entscheidungsspruch des 
Reichsgerichts sind demnach: 1) wiederholte fruchtlose Verhandlungen 
zwischen Senat und Bürgerschaft über die betreffende Streitfrage, 
2) ein resultatloses Vermittlungsverfahren (resultatlos, weil entweder 
die Vermittlungsdeputation keine Vermittlungsvorschläge gemacht hat, 
oder weil ihre Vorschläge nicht von Senat und Bürgerschaft genehmigt 
sind), 3) daß es sich bei der Meinungsverschiedenheit um eine Verfas- 
sungs-oder Gesetzesinterpretation — also um eine Rechtsfrage — handelt 
(Hierüber entscheidet eventuell das Reichsgericht. Ob die Frage eine 
dringende oder ob sie eine besonders wichtige ist oder nicht, ist gleich- 
gültig.), und 4) daß der Senat oder die Bürgerschaft eine Entscheidung 
durch das Reichsgericht verlangt. Eine Zustimmung zu dem letzteren 
Verlangen seitens des anderen Teiles ist nicht erforderlich. Die Ent- 
scheidung des Reichsgerichts erledigt die Streitfrage definitiv. 
3. Entscheidung durch eine Entscheidungsdeputation. 
Betrifft eine Meinungsverschiedenheit, bezüglich derer ein Vermittlungs- 
verfahren resultatlos geblieben ist, nicht die Auslegung der Verfassung 
oder von Gesetzen, und stimmen Senat und Bürgerschaft darin über- 
ein, daß die Entscheidung der betreffenden Frage ohne wesentlichen 
Nachteil für das Gemeinwesen nicht ausgesetzt werden dürfe, so ist 
die Meinungsverschiedenheit durch den Ausspruch einer Entscheidungs- 
deputation zu erledigen.5 
1 Verf. Art. 76. 
* In analoger Weise entscheidet in Lübeck und Bremen über zwischen 
Senat und Bürgerschaft streitige Rechtsfragen das Hanseatische Oberlandesgericht in 
Hamburg. (Lüb. Verf. Art. 73 und 74, Bremer Verf. § 66, Abs. 2 und Bremer 
Gesetz betr. die Erledigung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Senat und 
Bürgerschaft.) — Zu einer Entscheidung durch das betr. Gericht ist es übrigens in 
Hamburg und, wie es scheint, auch in den beiden anderen Städten bisher nicht 
gekommen. 
s Verf. Art. 71, 2. Handelt es sich dabei um die Prolongation oder 
Erneuerung eines nur auf bestimmte Zeit bewilligten Gesetzes, und ist vor Ablauf 
dieser Zeit die Einsetzung einer Entscheidungsdeputation beschlossen, so ist das 
Gesetz „als bis zu der erfolgenden Entscheidung prolongiert“ anzusehen. — Auch 
zur Niedersetzung einer Entscheidungsdeputation ist es bisher in Hamburg nicht 
gekommen.
	        
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