Full text: Das Hamburgische Staatsrecht.

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als bürgerschaftliche Mitglieder für die Deputation zu wählen sind 
(also in der Regel in 8 Abteilungen). Jede dieser Abteilungen wählt 
dann durch Stimmzettel aus ihrer Mitte mit absoluter Stimmen- 
mehrheit ein Mitglied für die Deputation. Ist eine etwa vorhandene 
Stimmengleichheit durch eine abermalige Abstimmung nicht zu be- 
seitigen, so entscheidet das Los.“ 
Die Bildung der Entscheidungsdeputation (d. h. die Auslosung 
resp. Wahl der Mitglieder des Senats und der Bürgerschaft für die- 
selbe in der oben angegebenen Weise) erfolgt in einer vom Senat anzu- 
setzenden gemeinschaftlichen Versammlung von Senat und Bürgerschaft. 
Das Los, um die Mitglieder des Senats für die Deputation zu be- 
stimmen, wird dabei durch die jüngsten Mitglieder des Bürgerausschusses 
und andererseits das Los für die in der Bürgerschaft zu bildenden Wahl- 
abteilungen durch die jüngsten Mitglieder des Senats gezogen.“ 
Die zu Mitgliedern der Entscheidungsdeputation Bestimmten sind 
verpflichtet, die ihnen damit übertragenen Funktionen zu übernehmen. 
Eine Weigerung zieht (unter den früher erwähnten Einschränkungen) 
den Verlust des Bürgerrechts sowie der öffentlichen Amter und Ehren- 
stellen nach sich. (S. oben 8 22.) 
Tc) Eid der Mitglieder der Deputation. In derselben 
gemeinschaftlichen Versammlung von Senat und Bürgerschaft, in 
welcher die Bildung der Entscheidungsdeputation erfolgt — oder, 
wenn nicht alle für die Deputation ausgelosten Senatsmitglieder in 
jener Versammlung anwesend sein sollten, in einer zu dem Zwecke 
vom Senat anzusetzenden anderen gemeinschaftlichen Versammlung — 
wird allen Mitgliedern der Deputation durch den ersten oder zweiten 
Bürgermeister, resp. durch das älteste nicht in der Deputation befind- 
liche Senatsmitglied folgender Eid abgenommen: 
1 Verf. Art. 72, Abs. 2—4. — In Lübeck werden die senatorischen Mitglieder 
vom Senat, die bürgerschaftlichen von der Bürgerschaft in geheimer Abstimmung 
gewählt. (Verf. Art. 76.) 
: Verf. Art. 72, Abs. 5. Unter den jüngsten Mitgliedern des Senats werden 
hier, wie herkömmlich, die dem Amtsalter nach jüngsten, unter den jüngsten Mit- 
gliedern des Bürgerausschusses dagegen wohl die dem Lebensalter nach jüngsten 
zu verstehen sein. 
Verf. Art. 75. — Auch in Lübeck kann die Wahl in die Deputation nicht 
abgelehnt werden. (Verf. Art. 78.) 
 
	        
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