Full text: Das Hamburgische Staatsrecht.

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Den Vorsitz in der Deputation führt „das erste der dazu gehö- 
rigen Senatsmitglieder.“1 Die Deputation ist nur beschlußfähig, wenn 
sie vollzählig versammelt ist. Keines ihrer Mitglieder darf sich bei der 
Abstimmung seiner Stimme enthalten. 
Sollte es der Deputation auch bei wiederholter Umfrage nicht 
gelingen, eine etwa entstandene Stimmengleichheit zu beseitigen, so 
wird eine Subdeputation von 5 Mitgliedern ausgelost, und zwar in 
der Art, daß alle Mitglieder der Deputation, ohne Unterschied, ob sie 
dem Senate oder der Bürgerschaft angehören, ins Los gebracht und 
daraus 5 Namen gezogen werden. Die Mehrheit der Subdeputation 
entscheidet dann endgültig über diejenigen Punkte, über welche in der 
Deputation Stimmengleichheit stattfand.] 
Die Beschlüsse der Deputation resp. Subdeputation stehen in jeder 
Beziehung einem Senats= und Bürgerschafts-Beschlusse gleich. Jedoch 
dürfen sie eine Abänderung der Verfassung oder solcher gesetzlicher Be- 
stimmungen, durch welche Rechte des Senats oder der Bürgerschaft fest- 
gestellt worden sind, nicht enthalten.“ Sie sind in zwei gleichlautenden 
Exemplaren niederzuschreiben, von allen Mitgliedern der Deputation 
resp. Subdeputation zu unterzeichnen und, nachdem das eine Exemplar 
dem Präsidenten des Senats, das andere dem Präsidenten der Bürger- 
schaft durch ein Mitglied der Deputation zugestellt worden, vom Senate 
innerhalb 14 Tage zu verkünden. Weder die Deputation resp. die 
Subdeputation noch irgend ein Mitglied derselben kann für die ge- 
faßten Beschlüsse verantwortlich gemacht werden.5 
1 Verf. Art. 74, Abs. 1. Der Ausdruck ist nicht glücklich gewählt. Gemeint 
ist vermutlich der erste resp. der zweite Bürgermeister resp. das der Amtsdauer 
nach älteste Senatsmitglied. 
2 Verf. Art. 75, Abs. 2 u. 3. 
3 Verf. Art. 74, Abs. 2. Auch die Subdeputation ist nur beschlußfähig, wenn sie 
vollzählig versammelt ist, und auch in ihr darf sich niemand bei der Abstimmung seiner 
Stimme enthalten. Uberhaupt haben ihre Mitglieder naturgemäß dieselben Verpflichtun- 
gen wie die der Ent cheidungsdeputation (Verf. Art. 75).— Auch in Lübeck ist für den 
Fall der Stimmengleichheit eine Subdeputation (Ausschuß) vorgesehen. Dieselbe wird 
jedoch nicht ausgelost, sondern von der Entscheidungsdeputation aus ihrer Mitte ge- 
wählt. Sie besteht aus je 3 Mitgliedern des Senats und der Bürgerschaft (Verf. Art. 82). 
4 In der Lüb. Verf. (Art. 75) heißt es: „Anderungen in der Staats- 
verfassung dürfen indessen niemals durch den Ausspruch einer solchen Kommission 
herbeigeführt werden."“ 
5 Verf. Art. 74, 71, Abs. 5, 77 u. 75, Abs. 4,
	        
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