Full text: Das Hamburgische Staatsrecht.

II. Die Entwickelung der hamburgischen Verfafsung.“ 
§ 2. 
Der älteste Teil der Stadt Hamburg (das St. Petri-Kirchspiel) 
stand anfänglich unter dem geistlichen Scepter der dort residierenden 
Erzbischöfe. Doch beanspruchten die Herzöge von Sachsen und später 
die Grafen von Holstein eine gewisse Oberhoheit. Die letzteren 
geboten ferner allein über die im 11. Jahrhundert von ihnen begründete 
Neustadt (das spätere St. Nikolai-Kirchspiel). Im Jahre 1228 traten die 
schon lange vorher nach Bremen übergesiedelten Erzbischöfe ihre Rechte 
auf die Altstadt an die Grafen von Holstein ab, und diese waren 
somit von nun an die Landesherren in der Alt= wie in der Neustadt. 
Zwanzig Jahre später — 1248 — wurden die beiden aneinander 
grenzenden Stadtgebiete dann auch zu einer Gemeinde vereinigt, die ihr 
neues gemeinsames Rathaus an der sie verbindenden Trostbrücke erhielt. 
Ungeachtet der noch fortdauernden holsteinischen Landeshoheit er- 
langte Hamburg schon im Laufe des 13. Jahrhunderts die Stellung 
einer in fast allen wesentlichen Beziehungen freien Stadt. Nachdem 
Kaiser Barbarossa schon 1189 der Stadt wichtige Rechte erteilt?, und 
nachdem die richterliche Gewalt des gräflichen Vogtes immer mehr 
durch die Macht des Rates eingeschränkt war, erhielt die Stadt 1292 
das Recht der Autonomie. Auch übte sie um dieselbe Zeit bereits 
die Münzgerechtigkeit aus. Die rechtliche Anerkennung ihrer damals 
thatsächlich kaum noch beschränkten Unabhängigkeit erlangte sie jedoch 
erst viel später. Erst im Augsburger Reichsabschiede vom 3. Mai 
1 Für die ältere Zeit vgl. Westphalen, Hamburgs Verfassung und Ver- 
waltung, 2. Aufl., 1846; Bartels, Neuer Abdruck der vier Hauptgrundgesetze 
der Hamburgischen Verfassung, 1823, nebst Nachtrag und Supplementband dazu, 
1825; Westphalen, Geschichte der Hauptgrundgesetze der Hamburgischen Ver- 
fassung, und Kollhoff, Grundriß der Geschichte Hamburgs, 2. Aufl. 1889. Eine 
eingehendere Darstellung der hamburgischen Verfassungsgeschichte (von den ältesten 
Zeiten bis zur Gegenwart) vom Standpunkte der modernen Staatsrechtswissen- 
schaft aus wäre eine dankbare Aufgabe für einen hamburgischen Juristen. 
2 Vgl. Dr. O. Rüdiger, Barbarossas Freibrief für Hamburg vom 
7. Mai 1189, Hamburg 1889. 
* Über den gräflichen Vogt vgl. Koppmann, Kleine Beiträge zur Ge- 
schichte der Stadt Hamburg und ihres Gebietes, II. (Zur Geschichte des Rechts 
und der Verfassung), 1868.
	        
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