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Mitglieder des Bürgerausschusses sind berechtigt, eine Wahl zum
bürgerlichen Mitgliede einer Verwaltungsdeputation, zum Handels-
richter, zum nicht rechtsgelehrten Mitgliede der Vormundschaftsbehörde
und der Schätzungskommission für Expropriationsstreitigkeiten, zum
Mitgliede der Handels= und der Gewerbekammer und zum Schätzungs-
bürger abzulehnen.
III. RZuständigkkeit des Bürgerausschusses.
8 51.
1. Der Bürgerausschuß ist befugt, auf Antrag des Senats außer-
ordentliche, im Budget nicht aufgeführte Ausgaben bis zu dem bei Be-
liebung des Budgets für unvorhergesehene Ausgaben festgestellten
Gesamtbetrag, sowie solche, nicht schon im regelmäßigen Gange der
Verwaltung liegende Veräußerungen von Staatsgut, welche den Be-
trag von M. 5000 nicht übersteigen, an Stelle der Bürgerschaft
mitzugenehmigen.
Verf. Art. 84, Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz 8 77,
Vormundschaftsordnung von 1883, Art. 97, Expropriationsgesetz von 1886, 8 16,
Abs. 7, Gesetz betreffend die Handelskammer von 1880, 8 6, Gesetz betreffend die
Gewerbekammer von 1872, § 9, Verwaltungsgesetz § 34, Abs. 3.
* Verf. Art. 60, 1. — In Lübeck übt der Bürgerausschuß nach Art. 69 der
Verfassung „die Befugnisse der Bürgerschaft aus, wenn es sich handelt:
1. um Geldbewilligungen, welche in dem einzelnen Falle oder, wenn in einem
und demselben Kalenderjahr mehrmals für denselben Zweck beantragt, in ihrer
Gesamtheit die Summe von M. 6000 einmaliger Ausgabe oder von M. 300
jährlicher Ausgabe nicht überschreiten, sofern nicht im einzelnen Falle die Geld-
bewilligung der Entscheidung einer anderen Frage vorgreift, welche verfassungsmäßig
zur Mitgenehmigung der Bürgerschaft zu verstellen ist;
2. um Verwendung der bereits im Staatsbudget ausgesetzten Summen, soweit
nicht die einzelnen Behörden zur Verwendung dieser Summen berechtigt sind;
. 3. um den Erwerb oder die Veräußerung von Grundstücken für den Staat,
die evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden, die öffentlichen Wohlthätigkeitsanstalten
und die Privatstiftungen, soweit damit nicht ein Erwerb oder Aufgeben von Hoheits-
rechten verbunden ist und das Grundstück nicht einen höheren Wert hat als von
M. 12000; »
4. um Anderungen in der Verwaltung oder in der Benutzung des Eigen.
tums des Staates, der evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden, der öffentlichen