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zwischen ihm, sondern zwischen der Bürgerschaft und dem Senat strei-
tigen Gesetzesinterpretation führen kann. Wenn man den Bürgeraus-
schuß wegen dieser Befugnis sogar mit den einst allmächtigen Ephoren
Spartas verglichen hat,! so ist dies eine eigentümliche Überschätzung
der ihm von der Verfassung zugewiesenen Rolle im Staatsleben.
10. Die Bürgerschaft wählt die bürgerlichen Mitglieder der Ver-
waltungsbehörden, welche nicht von einem anderen Kollegium zu depu-
tieren sind (s. oben S. 123, Anm.), aus einem von der betr. Ver-
waltungsbehörde mit drei Namen für jede erledigte Stelle vorzulegen-
den Wahlaufsatz. Diesem Wahlaufsatze kann jedoch der Bürgeraus-
schuß durch einen mit mindestens Zweidrittel-Majorität gefaßten Be-
schluß einen vierten Namen hinzufügen. Die bürgerlichen Mitglieder
der Behörde für Krankenversicherung und die nicht rechtsgelehrten Mit-
glieder der mit der Entscheidung von Expropriationsstreitigkeiten be-
trauten Schätzungskommission werden aus einem vom Bürgerausschuß
aufzustellenden Wahlaufsatz (welcher die dreifache resp. doppelte Zahl
der zu wählenden Personen enthält) von der Bürgerschaft gewählt.
Der Bürgerausschuß wählt ferner die außerordentlichen Civilmitglieder
für den ersten Aushebungsbezirk der Militär-Ersatz= und für die Militär-
Oberersatz-Kommissionen, und er delegiert zwei seiner Mitglieder in
die Central-Wahlkommission.
1 H. Schulze, a. a. O., S. 505.
2 Das betr. Recht des Bürgerausschusses unterscheidet sich nicht wesentlich von
dem Recht, das H. Schulze selbst in seinem Preuß. Staatsrecht (2. Aufl., Bd. 1,
S. 613) der Volksvertretung zuweist, indem er sagt: „Der preußischen Volksver-
tretung steht das allgemeine, allumfassende Recht zu, die Verfassung und den be.
stehenden Rechtszustand des ganzen Landes sowie die staatsbürgerlichen Rechte der
Einzelnen gegen etwaige Eingriffe der Regierung mit allen gesetzlichen Mitteln zu
verteidigen. Es ist die alte „custodia legum et jurium patriae“, welche den Volks-
vertretern der Gegenwart, als den geborenen Hütern der Verfassung und des Ge-
setzes, ebenso und in noch höherem Maße zusteht als den deutschen Landständen
des Mittelalters.“ Dasselbe Recht, welches Schulze hier der Volksvertretung zu-
erkennt, wird in manchen deutschen Staaten für die Zeit zwischen den Sitzungs-
perioden der Volksvertretung ausdrücklich einem von dieser gewählten Land-
tagsausschuß eingeräumt. So in Württemberg (Verf. 8 188), Sachsen-
Altenburg (Grundgesetz § 255), Schaumburg-Lippe (Verf. Art. 46).
3 Verf. Art. 52, Bekanntmachung betr. die Ausführung des Reichsgesetzes
über die Krankenversicherung der Arbeiter vom 14. März 1884, I, Expropriations=
gesetz von 1886, § 16; Verhandlungen zwischen Senat und Bürgerschaft, 1874,