Full text: Das Hamburgische Staatsrecht.

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(s. oben S. 115), sowie die rechtsgelehrten Richter.“ Doch können die 
letzteren in „die Verwaltungskollegien der öffentlichen milden Stiftun- 
gen“ (d. h. das Krankenhaus-, das Armen= und das Waisenhaus- 
Kollegium) gewählt werden.? Mitglieder der Finanzdeputation können 
nicht in eine andere Deputation gewählt werden (abgesehen von der 
unten zu erwähnenden Delegation durch die Finanzdeputation selbst).5 
Jeder Bürger ist zur Annahme der Wahl in eine Deputation 
und zur Fortführung des Amtes während der gesetzmäßigen Zeit 
(einer für die einzelnen Deputationen verschieden bestimmten Zahl von 
Jahren) verpflichtet." Die Nichterfüllung dieser Pflicht zieht (unter 
den früher erwähnten Einschränkungen) den Verlust des Bürgerrechts 
sowie der öffentlichen Amter und Ehrenstellen nach sich. (S. oben 
8 22.) Zur Ablehnung der Wahl sind nur berechtigt: 
1. Diejenigen, welche am Tage der Wahl ihr 60. Lebensjahr 
zurückgelegt haben, 
2. diejenigen, welche bereits Mitglieder derselben Deputation ge- 
wesen sind, 
3. Mitglieder einer anderen Deputation, 
4. Mitglieder des Bürgerausschusses, 
1 Verf. Art. 82. Ausnahmsweise können besoldete Beamte in die Ober- 
schulbehörde und die Verwaltung der Gewerbeschule und der Schule für 
Bauhandwerker gewählt werden. (Unterrichtsgesetz von 1870, § 2, Gesetz vom 
11. Febr. 1874.) 
2 Verwaltungsgesetz § 27. Die betr. Kollegien, die ihre bürgerlichen Mit- 
glieder bis 1888 selbst wählten, und die Instituten vorstehen, welche bis 1865 
noch aus Privatmitteln mit erhalten wurden (vgl. v. Melle, Die Entwickelung des 
öffentlichen Armenwesens in Hamburg, 1883, S. 178 ff.) werden im Verwaltungs- 
gesetz nicht zu den Deputationen gerechnet; doch sollen, von der obigen Ausnahme 
abgesehen, alle Bestimmungen über die Deputationen auf sie Anwendung finden. 
* Verwaltungsgesetz S8 8. Die Bestimmung desselben Paragraphen, nach 
welcher auch die nicht rechtsgelehrten Mitglieder der Gerichte in keine Deputation 
gewählt werden können, scheint mit dem Art. 84 der Verfassung („Auch ist 
niemand verpflichtet, Mitglied einer Deputation und Handelsrichter oder Mitglied 
der Vormundschaftsbehörde — zu sein") nicht recht vereinbar und wird auch 
thatsächlich nicht beachtet. 
4 Die regelmäßigen Neuwahlen finden vor Jahresschluß statt, so daß mit 
Anfang des Jahres die neugewählten Mitglieder an die Stelle der ausscheidenden 
treten. (Verwaltungsgesetz § 4, Abs. 3.)
	        
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