— 203 —
5. Handelsrichter und nicht rechtsgelehrte Mitglieder der Vormund-
schaftsbehörde und der Schätzungskommission für Expropriations-
sachen,
6. Mitglieder der Handelskammer:!
Außerdem kann jederzeit eine Entlassung durch Beschluß der
Bürgerschaft erfolgen.?
Wer in die Finanzdeputation gewählt ist, muß aus jeder anderen
Deputation, der er etwa angehört, austreten und auch ein etwaiges
Amt als Handelsrichter oder Mitglied der Handelskammer, der Vor-
mundschaftsbehörde oder der Schätzungskommission für Expropriations=
sachen aufgeben.* Wer jedoch in eine andere Deputation als die
Finanzdeputation gewählt wird, ist weder verpflichtet noch berechtigt,
auf Grund dieser Wahl sein etwaiges bisheriges Amt als Mitglied
einer Deputation oder als Handelsrichter oder als Mitglied der Han-
delskammer, der Vormundschaftsbehörde oder der Schätzungskommission
für Expropriationssachen aufzugeben.“
Deputationsmitglieder, welche ihre Wählbarkeit als solche ver-
lieren, müssen aus der Deputation ausscheiden.5
1 Verf. Art. 83 u. 84, Expropriationsgesetz § 16, Abs. 7. — Auch in
Bremen und Lübeck besteht die Annahmepflicht mit ähnlichen Ausnahmen. In
Bremen ohne Präjudiz; in Lübeck ist eine „vom Senat auszusprechende“
Geldstrafe (nicht über 1000 90 vorgesehen. (Bremer Deputationsgesetz 8 9,
Lübecker Verordnung vom 21. Juni 1860, § 4.)
Verf. Art. 83, Verwaltungsgesetz § 6. — In Bremen kann die Bürger-
chaft einen Austritt aus der Deputation nicht nur gestatten, sondern auch ohne
Antrag des Betreffenden beschließen. (Deputationsgesetz § 10.) In Lübeck ent.
scheiden über Ablehnungsgesuche der Senat allein resp. Senat und Bürgerausschuß.
(Verordnung vom 21. Juni 1860.)
* Die Mitglieder der Finanzdeputation können eine Wahl zum Schätzungs-
bürger ablehnen. (Verwaltungsgesetz § 34, Abs. 3.)
Verf. Art. 84, Verwaltungsgesetz § 8, Ausführungsgesetz zum Gerichts-
verfassungsgesetz § 16, Gesetz betr. die Handelskammer von 1890, 8 6, Vor.
mundschaftsordnung Art. 97, Expropriationsgesetz 8 16.
Verf. Art. 83, Abs. 2, Verwaltungsgesetz § 5. In den beiden an
gezogenen Bestimmungen ist allerdings nicht von einem Verlust der Wählbarkeit
als Deputationsmitglied, sondern nur von einem Verlust der Wählbarkeit zur
Bürgerschaft die Rede. Doch ist wohl anzunehmen, daß auch die Wahl zum
rechtsgelehrten Richter dieselbe Folge haben soll (sofern es sich nicht um Mitglieder
der oben S. 202 erwähnten Verwaltungskollegien der öffentlichen Stiftungen handelt).