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Wenn ein Deputationsmitglied vor Ablauf seiner gesetzlichen
Amtsdauer aus der Deputation scheidet und infolgedessen eine außer-
ordentliche Wahl stattfindet, so wird die Amtsdauer der nach ihm
gewählten Mitglieder sowie des an seine Stelle gewählten soweit
abgekürzt, daß immer nach den gesetzlich bestimmten Zeiträumen die vor-
geschriebene Neuwahl stattfindet.
2. Delegierte Mitglieder. Außer den vorstehend erwähnten,
aus dem Ausfsatze der betr. Deputation von der Bürgerschaft gewähl-
ten Deputationsmitgliedern gehören einzelnen Deputationen auch ein
oder mehrere von anderen Deputationen oder Kollegien delegierte
bürgerliche Mitglieder an. So ist die Finanzdeputation in den meisten
anderen Deputationen durch eins ihrer bürgerlichen Mitglieder ver-
treten.; um dadurch eine ständige direkte Verbindung mit den betref-
fenden Verwaltungszweigen zu erhalten. Aus ähnlichem Grunde haben
auch andere Deputationen eins oder zwei ihrer Mitglieder in solche
Deputationen zu delegieren, deren Verhandlungen für sie wegen ge-
wisser regelmäßiger Beziehungen zu ihrem eigenen Ressort von Be-
deutung sind (so die Feuerkassen-Deputation in die Deputation für das
Feuerlöschwesen, die Oberschulbehörde in die Behörde für Zwangs-
erziehung und das Waisenhaus-Kollegium, das Armenkollegium in die
Gefängnisdeputation, die Behörde für Zwangserziehung und das
Medizinalkollegium u. s. w.). Auch ist die, wie in anderen Handels-
städten, von der Kaufmannschaft gewählte Handelskammer in der Depu-
tation für Handel und Schiffahrt, der Deputation für indirekte Steuern
und der Behörde für das Auswandererwesen, die Gewerbekammer in
der Aufsichtsbehörde für die Innungen und in der Verwaltung der
Gewerbeschule, die aus den Vorstehern und Lehrern der öffentlichen
und den Vorstehern der Privatschulen gebildete Schulsynode in der
Oberschulbehörde, die Gesellschaft zur Beförderung der Künste und
nützlichen Gewerbe in der Verwaltung der (durch sie begründeten)
Gewerbeschule und der Kunstverein in der Kommission für die Ver-
waltung der Kunsthalle (der seinerzeit vom Kunstverein ins Leben
gerufenen öffentlichen Gallerie) durch mehrere Delegierte vertreten.
1 Verwaltungsgesetz § 9.
Verwaltungsgesetz § 30.