Full text: Das Hamburgische Staatsrecht.

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Endlich ist auch der evangelisch-lutherischen Kirche in zwei Deputationen 
(der Oberschulbehörde und der Friedhofs-Deputation) eine Vertretung 
eingeräumt. 
3. Beamtliche und vom Senat ernannte Mitglieder. 
Ausnahmsweise ist in der Oberschulbehörde, dem Medizinalkollegium 
und der Kunsthallenkommission einzelnen höheren Beamten Sitz und 
Stimme eingeräumt — und zwar entweder den Inhabern bestimmter 
Amter (Schulrat, Medizinalinspektor, Direktor der Kunsthalle rc.) 
oder den vom Senat aus einem bestimmten Beamtenkreise (z. B. Ver- 
tretern des höheren Schulwesens) zu Ernennenden.: Außerdem ernennt 
der Senat mehrere sachverständige Mitglieder des Medizinalkollegiums 
(Arzte und Assessoren für Pharmacie und Chemie, — und zwar die 
Arzte aus einem ihm von der Gesamtheit der ärzte vorgelegten Auf- 
satze, die Assessoren nach gutachtlicher Außerung des Medizinalkolle- 
giums, resp. auf Vorschlag der Oberschulbehörde. 
1 Hiergegen sind neuerdings, soweit die Oberschulbehörde in Frage kommt, von 
der Bürgerschaft Bedenken erhoben, die vom principiellen und auch wohl vom prakti- 
schen Standpunkte aus in mancher Beziehung nicht unbegründet erscheinen können. 
In anderen Deputationen steht den höheren Beamten nur beratende Stimme zu. 
Gesetz betr. Reorganisation des Gesundheitsrats von 1870, 8 3 u. 4, Gesetz 
betr. Reorganisation des Chemischen Laboratoriums von 1878, § 2 u. 4. Über 
die in gewissen Fällen zuzuziehenden, vom Senat aus einem Aufsatz der Apotheken- 
besitzer zu ernennenden pharmaceutischen Assistenten vgl. Gesetz von 1870, § 4. 
Besonders eigentümlich und kompliziert ist die Zusammensetzung der Oberschul- 
behörde und des Medizinalkollegiums. Die erstere besteht aus drei Senats- 
deputierten, sechs von der Bürgerschaft gewählten Mitgliedern (von denen nicht mehr 
als zwei dem Lehrerstande angehören dürfen), zwei Deputierten des Ministeriums 
(d. h. des Predigerkollegiums der evangelisch lutherischen Kirche), zwei vom Senat 
ernannten Vertretern des höheren Schulwesens, den beiden Schulräten, dem 
Seminardirektor und zwei Deputierten der Schulsynode. — Das Medizinal- 
kollegium besteht aus zwei Senatsdeputierten, den vier Physicis, dem ärztlichen 
Direktor des Allgemeinen Krankenhauses, drei praktischen ärzten, je einem Assessor 
für Pharmacie und Chemie und je einem Delegierten des Armen-Kollegiums und 
der Gefängnis-Deputation. — Der Beratungsbehörde für das Zollwesen 
(s. oben S. 198, Anm. 3) gehören neben dem senatorischen Vorsitzenden und meh. 
reren von der Handels, und Gewerbekammer gewählten Mitgliedern verschiedene 
vom Senat ernannte Sachverständige an. (Gesetz betr. die Organisation der Zoll. 
verwaltung von 1888, 8 3.) 
In Lübeck sind die Verwaltungs-Deputationen (dort meist Departements
	        
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