Full text: Das Hamburgische Staatsrecht.

— 210 — 
Dasselbe gilt für diejenigen Sektionen, welchen senatorische Mitglieder 
angehören. Syndici und Senatssekretäre können jedoch im Plenum 
der Deputation den Vorsitz nicht führen. 
Im allgemeinen bleibt es den Deputationen überlassen, ihre 
höheren Beamten an ihren Beratungen teilnehmen zu lassen.? 
Daß in einzelnen Deputationen ausnahmsweise auch Beamte der 
Deputationen zu den Mitgliedern derselben gehören, ist bereits oben 
(S. 204 f.) hervorgehoben. 
Jede Deputation bestimmt die Zahl und die Zeit ihrer Sitzun- 
gen. Der Vorsitzende einer Deputation oder Sektion ist berechtigt, 
jederzeit eine außerordentliche Sitzung anzuberaumen; auf Verlangen 
von mindestens der Hälfte der nicht senatorischen Mitglieder ist derselbe 
dazu verpflichtet. — Jede Deputation ist verpflichtet, über ihre Ver- 
handlungen und Beschlüsse ein Protokoll zu führen. 
Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist die Gegenwart von 
mindestens der Hälfte der bürgerlichen Mitglieder der Deputation 
bezw. der Sektion oder Kommission erforderlich. Für die Deputationen 
bedarf es außerdem der Gegenwart mindestens eines Senatsmitgliedes, 
für die Sektionen der eines Senators oder Syndikus oder Senats- 
sekretärs, falls ein solcher dazu gehört.3 
Die Beschlüsse werden mit absoluter Stimmenmehrheit der an- 
wesenden Mitglieder gefaßt. Der Minorität steht es zu, ihre An- 
sichten zu Protokoll zu geben und bei Vorschlägen oder Berichten an 
1 Verf. Art. 85, Verwaltungsgesetz § 12. 
„ Verwaltungsgesetz § 13, Abs. 3 
„ Verwaltungsgesetz § 13 u. 14. Uber den Begriff „bürgerliche Mitglieder“ 
s. oben S. 123, Anm. 
4 Die senatorischen Mitglieder können also eventuell überstimmt werden. — 
Ebenso in Lübeck. „Es ist nicht zu leugnen", so sagt Klügmann in seinem 
Lüb. Staatsrecht (a. a. O., S. 55), „daß hierdurch unter Umständen die Stetigkeit 
und Sicherheit der Verwaltung beeinträchtigt werden kann.“ — In Bremen ist 
bestimmt: „Beschlüsse werden nach absoluter Stimmenmehrheit gefaßt. Wenn 
aber bei verwaltenden und ausführenden Deputationen sämtliche anwesende Mit- 
glieder des Senats oder sämtliche anwesende Mitglieder der Bürgerschaft sich in 
der Minorität befinden, so ist kein Beschluß zustande gekommen.“ (Deputations- 
gesetz von 1875, § 17.) Es ist dies eine Konsequenz der mehrfach hervorgehobenen 
Thatsache, daß die Deputationen in Bremen nur Senats= und Bürgerschafts- 
Ausschüsse sind.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.