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b. Die Gewerbekammer ist eine der Handelskammer analoge
selbständige Vertretung des Gewerbestandes,1 der gleichfalls indirekt ein
gewisser Anteil an der Staatsverwaltung eingeräumt ist. Sie hat
dem Senat auf dessen Verlangen oder unaufgefordert über gewerbliche
Angelegenheiten gutachtlich zu berichten, sie delegiert je zwei ihrer
Mitglieder in die Aufsichtsbehörde für die Innungen und in die Ver—
waltung der Gewerbeschule, und sie wählt zwei Mitglieder der Bera-
tungsbehörde für das Zollwesen.?
lichen Taxen für letztere festgestellt und erlassen werden. Jedoch kann eine
Abänderung oder Aufhebung solcher Anordnungen durch einen Beschluß von Senat
und Bürgerschaft jederzeit erfolgen (8 107.) Zur Beratung über Handels= und
Schiffahrtsangelegenheiten, sowie zur gegenseitigen Mitteilung der sich darauf
beziehenden Anträge und Beschlüsse des Senats und der Handelskammer ist eine
Behörde aus einigen Mitgliedern des Senats und einigen Mitgliedern der Handels-
kammer gebildet (8§ 109.) Für einzelne Geschäftszweige und Einrichtungen, welche
dem Handels- und Schiffahrtsbetriebe zur Hülfe dienen (z. B. Lotsen- und.
Auswandererwesen) bestehen besondere Behörden aus einigen Mitgliedern des
Senats und einigen Mitgliedern der Handelskammer, welche „die nächste Aussicht"
über solche Geschäftszweige und Einrichtungen führen und bei der Wahl der
dafür anzustellenden Beamten mitwirken (§ 110). Eine Verpflichtung zur
Annahme der Wahl in die Handelskammer giebt es nicht (Handelskammer-
gesetz 8 24).
1 Verf. Art. 93. Nach dem Gesetz betr. die Gewerbekammer vom 18. Dezbr.
1872 besteht die Kammer aus 15 Mitgliedern. Die Wahl derselben erfolgt
abteilungsweise nach Maßgabe eines jenem Gesetze angehängten Verzeichnisses
der Gewerbe in der Art, daß jede der 15 Abteilungen einen Vertreter wählt
(§ 7). Die Gewählten sind zur Annahme und Fortführung des Amtes in gleicher
Weise und unter gleichem Präjudize verpflichtet, wie die zu Deputationsmitgliedern
Gewählten (s. oben S. 202); doch berechtigt die Mitgliedschaft in einer Depu-
tation nicht zur Ablehnung der Wahl. Über Weigerungsgründe oder Entlassungs-
gesuche entscheidet der Senat (8 9).
* Gewerbekammergesetz § 11, Bekanntmachung betr. die Zuständigkeit der
Behörden für das gewerbliche Innungswesen vom 2. Juni 1882, 8§ 1, Gesetz
betr. die Organisation der Zollverwaltung § 3, Abs. 5. (Vor Inkrafttreten des
Reichsgesetzes betr. die Gewerbegerichte von 1890 wählte die Gewerbekammer
auch die Mitglieder des gewerblichen Schiedsgerichts). — In Bremen giebt es
neben der Handels- und der Gewerbekammer auch noch eine Kammer für
Landwirtschaft (bestehend aus einigen Delegierten des Senats und 20 prak-
tischen Landwirten). Alle drei Kammern sind vor dem Erlaß von ihr Gebiet
betreffenden Gesetzen gutachtlich zu hören. (Bezüglich der Gewerbekammer und
der Kammer für Landwirtschaft vgl. Verf. § 111—125 und die Sperialgefetze
von 1875.)