Full text: Das Hamburgische Staatsrecht.

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b. Die Gewerbekammer ist eine der Handelskammer analoge 
selbständige Vertretung des Gewerbestandes,1 der gleichfalls indirekt ein 
gewisser Anteil an der Staatsverwaltung eingeräumt ist. Sie hat 
dem Senat auf dessen Verlangen oder unaufgefordert über gewerbliche 
Angelegenheiten gutachtlich zu berichten, sie delegiert je zwei ihrer 
Mitglieder in die Aufsichtsbehörde für die Innungen und in die Ver— 
waltung der Gewerbeschule, und sie wählt zwei Mitglieder der Bera- 
tungsbehörde für das Zollwesen.? 
lichen Taxen für letztere festgestellt und erlassen werden. Jedoch kann eine 
Abänderung oder Aufhebung solcher Anordnungen durch einen Beschluß von Senat 
und Bürgerschaft jederzeit erfolgen (8 107.) Zur Beratung über Handels= und 
Schiffahrtsangelegenheiten, sowie zur gegenseitigen Mitteilung der sich darauf 
beziehenden Anträge und Beschlüsse des Senats und der Handelskammer ist eine 
Behörde aus einigen Mitgliedern des Senats und einigen Mitgliedern der Handels- 
kammer gebildet (8§ 109.) Für einzelne Geschäftszweige und Einrichtungen, welche 
dem Handels- und Schiffahrtsbetriebe zur Hülfe dienen (z. B. Lotsen- und. 
Auswandererwesen) bestehen besondere Behörden aus einigen Mitgliedern des 
Senats und einigen Mitgliedern der Handelskammer, welche „die nächste Aussicht" 
über solche Geschäftszweige und Einrichtungen führen und bei der Wahl der 
dafür anzustellenden Beamten mitwirken (§ 110). Eine Verpflichtung zur 
Annahme der Wahl in die Handelskammer giebt es nicht (Handelskammer- 
gesetz 8 24). 
1 Verf. Art. 93. Nach dem Gesetz betr. die Gewerbekammer vom 18. Dezbr. 
1872 besteht die Kammer aus 15 Mitgliedern. Die Wahl derselben erfolgt 
abteilungsweise nach Maßgabe eines jenem Gesetze angehängten Verzeichnisses 
der Gewerbe in der Art, daß jede der 15 Abteilungen einen Vertreter wählt 
(§ 7). Die Gewählten sind zur Annahme und Fortführung des Amtes in gleicher 
Weise und unter gleichem Präjudize verpflichtet, wie die zu Deputationsmitgliedern 
Gewählten (s. oben S. 202); doch berechtigt die Mitgliedschaft in einer Depu- 
tation nicht zur Ablehnung der Wahl. Über Weigerungsgründe oder Entlassungs- 
gesuche entscheidet der Senat (8 9). 
* Gewerbekammergesetz § 11, Bekanntmachung betr. die Zuständigkeit der 
Behörden für das gewerbliche Innungswesen vom 2. Juni 1882, 8§ 1, Gesetz 
betr. die Organisation der Zollverwaltung § 3, Abs. 5. (Vor Inkrafttreten des 
Reichsgesetzes betr. die Gewerbegerichte von 1890 wählte die Gewerbekammer 
auch die Mitglieder des gewerblichen Schiedsgerichts). — In Bremen giebt es 
neben der Handels- und der Gewerbekammer auch noch eine Kammer für 
Landwirtschaft (bestehend aus einigen Delegierten des Senats und 20 prak- 
tischen Landwirten). Alle drei Kammern sind vor dem Erlaß von ihr Gebiet 
betreffenden Gesetzen gutachtlich zu hören. (Bezüglich der Gewerbekammer und 
der Kammer für Landwirtschaft vgl. Verf. § 111—125 und die Sperialgefetze 
von 1875.)
	        
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