Full text: Das Hamburgische Staatsrecht.

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b) die für die Ausführung der ihren Geschäftskreis betreffenden 
Gesetze, für die Handhabung ihrer Geschäfte und für die Aufrecht- 
erhaltung der Ordnung in Bezug auf die ihrer Aufsicht übergebenen 
Angelegenheiten und Gegenstände erforderlichen Anordnungen zu treffen, 
insofern dieselben den bestehenden Gesetzen nicht widerstreiten. 
Ferner sind die mit der Verwaltung der Polizei beauftragten Be- 
hörden befugt, öffentliche Bekanntmachungen zu erlassen, durch welche sie 
1) das Verbot solcher Handlungen, welche, ohne durch ein Gesetz 
ausdrücklich verboten zu sein, nach bestehendem Recht als unerlaubt 
zu betrachten sind, für bestimmte Arten von Kontraventionen unter 
Androhung einer Geldstrafe bis zu 36 Mark einschärfen; 
2) die zur Regelung des Betriebes in den unter polizeiliche 
Aufsicht gestellten Gewerben erforderlichen Anordnungen zu erlassen 
und für die Übertretungen solcher Anordnungen Strafen bis zu 
18 Mark anzudrohen. 
Kommt es später zu einer Meinungsverschiedenheit zwischen Senat 
und Bürgerschaft (s. oben § 48) darüber, ob eine Verwaltungsbehörde 
auf Grund der oben unter 1) getroffenen Bestimmung zum Erlaß 
einer Polizeiverordnung befugt gewesen, so ist die betreffende Polizei- 
verordnung auf desfallsigen Beschluß der Bürgerschaft vorläufig außer 
Kraft zu setzen. 
Ernennung erforderlichen Eigenschaft) erfolgt durch den ersten Civilsenat des Ober- 
landesgerichts nach Anhörung der Beteiligten (Gerichtsverfassungsgesetz § 117). — 
Die Handelsrichter und die nicht rechtsgelehrten Mitglieder der Vormund- 
schaftsbehörde und der Schätzungskommission können — in gleicher Weise 
wie die Schöffen — wenn sie sich ihren Obliegenheiten entziehen, in eine Geld- 
strafe von M. 1000 genommen werden (Ausführungsgesetz zum Gerichtsverfassungs- 
gesetz § 77, Vormundschaftsordnung Art. 97, Expropriationsgesetz 8 16, Gerichts- 
verfassungsgesetz § 50). — Auf die reichsgesetzlichen Ehrenämter eines 
Schöffen, Geschworenen, Beisitzers im Seeamt und im Gewerbegericht ist hier nicht 
näher einzugehen. 
Diese Bestimmung ist durch das Reichsstrafgesetzbuch für die in demselben 
behandelten Materien unanwendbar geworden. In Kraft geblieben aber ist sie 
für die im § 2 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch erwähnten, der 
Landesgesetzgebung überwiesenen Materien. 
Verwaltungsgesetz 8 26. Über das Verordnungsrecht des Senats 
s. oben S. 88 ff.
	        
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