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b) Streitigkeiten in Expropriationssachen unterliegen der
ausschließlichen Kompetenz einer aus Landrichtern und nicht rechts—
gelehrten Mitgliedern zusammengesetzten Schätzungskommission. In
erster Instanz entscheidet eine Sektion der Schätzungskommission, be—
stehend aus drei Mitgliedern (darunter ein Landrichter), in zweiter eine
sog. Kommission, bestehend aus fünf Mitgliedern (darunter zwei Land—
richter). Die Regelung des Verfahrens weicht zum Teil von den Be—
stimmungen der Civilprozeßordnung ab.7
jedoch, wenn er die Beschwerde für begründet erachtet, nur in Gemäßheit des
Art. 60, No. 5 der Verfassung verfahren. (S. oben S. 193 f.) Ferner kann
eine Beschwerde eventuell auch zunächst an eine dem Senat unterstellte Ver-
waltungsbehörde gerichtet werden.
1 Expropriationsgesetz S§ 16. 18 u. 29. Eine aus Juristen und Laien be-
stehende Schätzungskommission ward zuerst ausnahmsweise für die durch den großen
Brand von 1842 und später 1883 für die durch den Zollanschluß notwendig ge-
wordenen Expropriationen niedergesetzt. 1886 ward diese Einrichtung, da sie sich
bewährt hatte, zu einer generellen und dauernden gemacht. — Die Frage, ob die
Einsetzung solcher Schätzungskommissionen nach den Reichsgesetzen zulässig sei, ist
mit Recht bejaht worden. Nach 8§ 15. No. 2 des Einführungsgesetzes zur Civil=
prozeßordnung steht den Landesgesetzgebungen frei, bei Streitigkeiten, welche die
Zwangsenteignung und die Entschädigung wegen derselben betreffen, ein von den
Vorschriften der Civilprozeßordnung abweichendes Verfahren einzuführen, und nach
8 3, Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ist denselben
ferner gestattet, insoweit für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten ein von den Vorschriften
der Civilprozeßordnung abweichendes Verfahren stattfinden kann, die Zuständig-
keit der ordentlichen Landesgerichte nach anderen als den durch das Gerichtsver-
fassungsgesetz vorgeschriebenen Normen zu bestimmen. Dagegen gehören die Ex-
propriationssachen nicht zu denjenigen Gegenständen, für welche nach dem Gerichts-
verfassungsgesetz (§ 14) oder anderen Reichsgesetzen besondere Gerichte neben den
ordentlichen Landesgerichten zugelassen sind. Ein Sonder gericht für Expropria-
tionsfälle könnte daher in Hamburg nicht eingesetzt werden. Da aber andererseits
nach § 13 des Gerichtsverfassungsgesetzes vor die ordentlichen Gerichte nur die-
jenigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gehören, für welche nicht entweder die
Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist,
oder reichsgesetzlich besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind, so ist klar, daß
die Einzelstaaten in der Lage sind, nach eigenem Ermessen zu bestimmen, ob und
welche Entscheidungen den Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten über-
lassen werden sollen. Die hamburgische Entscheidungsbehörde für Expropriations-
sachen wurde seiner Zeit vom Senat ausdrücklich als „eine Art von Verwaltungs-
gericht" bezeichnet. Auch wurde ihr, um noch deutlicher kenntlich zu machen, daß
sie nicht etwa ein nach der Reichsgesetzgebung unzulässiges Sondergericht sei, statt
des 1842 gebrauchten Namens „Schätzungsgericht“ der einer „Schätzungskom-
mission" gegeben. — In Bremen ist die Entscheidung von Expropriations-