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4. In anderen Fällen steht den Verwaltungsbehörden eine
Entscheidung strafrechtlicher oder civilrechtlicher Art zu,
jedoch nur unter Vorbehalt einer dem Betreffenden zustehenden Berufung
auf den Rechtsweg, resp. mit der Möglichkeit einer gerichtlichen Klage-
erhebung wegen vermeintlich verletzter Privatrechte (s. unten S. 231 ff.).1
a) Den Polizeibehörden steht die in den §§ 453—458 der
Strafprozeßordnung näher bestimmte Befugnis, eine in den Straf-
gesetzen angedrohte Strafe durch Verfügung festzusetzen,
bei allen Übertretungen zu, jedoch mit der Beschränkung, „daß keine
andere Strafe als Geldstrafe und diejenige Haft, welche für den Fall, daß
die Geldstrafe nicht beigetrieben werden kann, an die Stelle der letzte-
ren tritt, sowie eine etwa verwirkte Einziehung verhängt werden kann“.
Die vorerwähnte Beschränkung findet indes auf die im 8 361 des
Strafgesetzbuchs aufgeführten Übertretungen (Zuwiderhandeln gegen
die einem unter Polizeiaufsicht Gestellten auferlegten Beschränkungen,
unerlaubte Rückkehr eines Ausgewiesenen, Umherziehen als Land-
streicher, Betteln rc.) keine Anwendung.2
b) Bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die
direkten oder indirekten Steuern oder über öffentliche Ge-
fälle können die Verwaltungsbehörden, welchen die Ausführung dieser
Gesetze obliegt, falls nur Geldstrafe oder Einziehung oder beides in Frage
steht, gegen die Beschuldigten Strafbescheide unter Berücksichtigung
der Bestimmungen im § 459 der Strafprozeßordnungs erlassen.“
1 Abgesehen von den auf hamburgischem Landesrecht beruhenden, sind hier
noch die auf Reichsrecht beruhenden Fälle zu erwähnen (Entscheidungen der See-
mannsämter und der Strandämter resp. deren Aufsichtsbehörde).
Verhältnisgesetz § 4. Nach § 453 der Strafprozeßordnung kann den Polizei-
behörden durch die Landesgesetze die Befugnis beigelegt werden, bei Übertretungen
außer den angeführten Strafen auch die direkte Strafe der Haft bis zu 14 Tagen durch
Verfügung festzusetzen. In Hamburg ist obigen Bestimmungen zufolge den Polizei-
behörden diese Befugnis nur für die Fälle des § 361 des Strafgesetzbuchs erteilt. —
Unter dem Ausdruck Polizeibehörden sind im Verhältnisgesetz die staatlichen
Organe der Polizeiverwaltung zu verstehen, die Organe der Gemeindepolizei aber nur,
insofern dieselben in einzelnen Fällen von jenen zur Hülfe herangezogen werden (832).
* Der § 459 der Strafprozeßordnung enthält nähere Vorschriften über den In-
halt der Strafbescheide, namentlich über das Erfordernis eines Hinweises in den
Strafbescheiden, wie in den Strafverfügungen der Polizeibehörden, darauf, daß der
Beschuldigte innerhalb einer Woche auf gerichtliche Entscheidung antragen könne.
Verhältnisgesetz § 5. Die unter a) und p) genannten Behörden können