Full text: Das Hamburgische Staatsrecht.

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In den Fällen unter a) und b) hat der Beschuldigte die Wahl, 
ob er gegen die Strafverfügung resp. den Strafbescheid die Beschwerde 
an den Senat ergreifen, oder aber nach Maßgabe der 88 453 ff., 
bezw. 459 ff. der Strafprozeßordnung auf gerichtliche Entscheidung 
antragen will. Wählt er den einen Weg, so ist er des andern ver— 
lustig. Richtet er an den Senat nicht eine Beschwerde, sondern ein 
Gnadengesuch, so verzichtet er damit auf gerichtliche Entscheidung. 
Wenn der Beschuldigte die Beschwerde an den Senat ergreift,“ 
so kann er innerhalb einer Woche nach ihrer Anmeldung eine Recht- 
fertigung derselben derjenigen Behörde, bei welcher die Anmeldung 
erfolgte, übergeben. Nach Ablauf dieser Frist übersendet die Behörde, 
wenn nicht etwa die Verfügung resp. der Bescheid zurückgenommen 
wird, die Akten an den Senat. Der letztere kann vor Abgabe seiner 
Entscheidung den zuständigen Amtsrichter mit Vornahme der zur Fest- 
stellung des Thatbestandes erforderlich scheinenden Untersuchungs- 
handlungen beauftragen. (Auf diese Untersuchungshandlungen finden die 
vor Erlaß der Strafverfügung resp. des Strafbescheides einen ihrer Beamten mit 
den zur Feststellung des Thatbestandes erforderlichen Ermittelungen beauftragen, 
auch Gegenstände, welche zur Verübung der strafbaren Handlung oder zum Ver- 
such derselben benutzt sind, mit Beschlag belegen, den Beschuldigten oder Zeugen 
unter Angabe des Gegenstandes der Untersuchung zur Erteilung der erforderlichen 
Auskunft vorladen und dem Beschuldigten die Vorlegung der auf den Gegenstand 
bezüglichen Dokumente auferlegen. 
Wenn der Beschuldigte nicht erscheint, oder die Auskunft oder die Vorlegung 
der geforderten Dokumente verweigert, so kann die Behörde, unbeschadet der ihr 
nach § 20 des Verhältnisgesetzes zustehenden Befugnis (s. oben S. 225 unter 3 b), 
annehmen, daß er der ihm zur Last gelegten strafbaren Handlung geständig ist, 
(Auf diese nachteilige Folge des Ausbleibens ist in der Vorladung hinzuweisen.) 
Wenn ein Zeuge nicht erscheint, oder die Auskunft oder die Vorlegung der 
gesorderten Dokumente verweigert, so kann die Behörde, unbeschadet der ihr nach 
§20 des Verhältnisgesetzes zustehenden Befugnis, sich an den zuständigen Amts- 
richter wenden, welcher, weun die beantragte Handlung nach den Umständen des 
Falles zulässig erscheint, nach Maßgabe der Strafprozeßordnung zu verfahren hat. 
(Verhältnisgesetz § 6.) — Vgl. ferner Gesetz betreffend das Strafverfahren in Zoll- 
und Reichssteuersachen im Verwaltungswege von 1888 § 2, 3, 5 ff. 
Die Beschwerde an den Senat hat der Beschuldigte, wenn es sich um 
die Strafverfügung einer Polizeibehörde handelt, bei dieser Behörde, wenn es sich 
um den Strafbescheid einer anderen Verwaltungsbehörde handelt, entweder bei 
dieser Behörde oder bei derjenigen, welche den Bescheid bekannt gemacht hat, und 
zwar in jedem Falle innerhalb einer Woche nach der Bekanntmachung, schriftrich 
oder zu Protokoll, anzumelden. 
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