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In den Fällen unter a) und b) hat der Beschuldigte die Wahl,
ob er gegen die Strafverfügung resp. den Strafbescheid die Beschwerde
an den Senat ergreifen, oder aber nach Maßgabe der 88 453 ff.,
bezw. 459 ff. der Strafprozeßordnung auf gerichtliche Entscheidung
antragen will. Wählt er den einen Weg, so ist er des andern ver—
lustig. Richtet er an den Senat nicht eine Beschwerde, sondern ein
Gnadengesuch, so verzichtet er damit auf gerichtliche Entscheidung.
Wenn der Beschuldigte die Beschwerde an den Senat ergreift,“
so kann er innerhalb einer Woche nach ihrer Anmeldung eine Recht-
fertigung derselben derjenigen Behörde, bei welcher die Anmeldung
erfolgte, übergeben. Nach Ablauf dieser Frist übersendet die Behörde,
wenn nicht etwa die Verfügung resp. der Bescheid zurückgenommen
wird, die Akten an den Senat. Der letztere kann vor Abgabe seiner
Entscheidung den zuständigen Amtsrichter mit Vornahme der zur Fest-
stellung des Thatbestandes erforderlich scheinenden Untersuchungs-
handlungen beauftragen. (Auf diese Untersuchungshandlungen finden die
vor Erlaß der Strafverfügung resp. des Strafbescheides einen ihrer Beamten mit
den zur Feststellung des Thatbestandes erforderlichen Ermittelungen beauftragen,
auch Gegenstände, welche zur Verübung der strafbaren Handlung oder zum Ver-
such derselben benutzt sind, mit Beschlag belegen, den Beschuldigten oder Zeugen
unter Angabe des Gegenstandes der Untersuchung zur Erteilung der erforderlichen
Auskunft vorladen und dem Beschuldigten die Vorlegung der auf den Gegenstand
bezüglichen Dokumente auferlegen.
Wenn der Beschuldigte nicht erscheint, oder die Auskunft oder die Vorlegung
der geforderten Dokumente verweigert, so kann die Behörde, unbeschadet der ihr
nach § 20 des Verhältnisgesetzes zustehenden Befugnis (s. oben S. 225 unter 3 b),
annehmen, daß er der ihm zur Last gelegten strafbaren Handlung geständig ist,
(Auf diese nachteilige Folge des Ausbleibens ist in der Vorladung hinzuweisen.)
Wenn ein Zeuge nicht erscheint, oder die Auskunft oder die Vorlegung der
gesorderten Dokumente verweigert, so kann die Behörde, unbeschadet der ihr nach
§20 des Verhältnisgesetzes zustehenden Befugnis, sich an den zuständigen Amts-
richter wenden, welcher, weun die beantragte Handlung nach den Umständen des
Falles zulässig erscheint, nach Maßgabe der Strafprozeßordnung zu verfahren hat.
(Verhältnisgesetz § 6.) — Vgl. ferner Gesetz betreffend das Strafverfahren in Zoll-
und Reichssteuersachen im Verwaltungswege von 1888 § 2, 3, 5 ff.
Die Beschwerde an den Senat hat der Beschuldigte, wenn es sich um
die Strafverfügung einer Polizeibehörde handelt, bei dieser Behörde, wenn es sich
um den Strafbescheid einer anderen Verwaltungsbehörde handelt, entweder bei
dieser Behörde oder bei derjenigen, welche den Bescheid bekannt gemacht hat, und
zwar in jedem Falle innerhalb einer Woche nach der Bekanntmachung, schriftrich
oder zu Protokoll, anzumelden.
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