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Bestimmungen der Strafprozeßordnung entsprechende Anwendung.) Die
Entscheidung des Senats ist sofort vollstreckbar.
Wenn der Beschuldigte auf gerichtliche Entscheidung anträgt, hat
die betreffende Verwaltungsbehörde innerhalb 4 Wochen entweder die
Strafverfügung resp. den Strafbescheid zurückzunehmen oder die Akten
der Staatsanwaltschaft zur Veranlassung des Weiteren zu übersenden.!
Die Beamten und Angestellten der unter a) und b) gedachten
Behörden sind berechtigt, die der oben bezeichneten strafbaren Hand-
lungen Verdächtigen festzunehmen, wenn die Voraussetzungen des § 127,
Absatz 1 oder 2 der Strafprozeßordnung vorliegen. In solchem Falle
ist weiter nach Maßgabe des 8 128 der Strafprozeßordnung zu
verfahren.? Die Zoll= und Steuerbeamten sind berechtigt, Haus-
suchungen nach Maßgabe der Zoll= und Steuergesetze unter Beobach-
tung der für Haussuchungen im allgemeinen vorgeschriebenen Formen
vorzunehmen.
(0) Die Verwaltungsbehörden können, soweit sie vor Erlaß des Ver-
hältnisgesetzes von 1879 dazu befugt waren,“ im öffentlichen Interesse
Einzelne durch Befehle zu Handlungen und Unterlassungen
anhalten, unter Androhung einer in dem Befehle namhaft zu
machenden Geldstrafe für Nichtbefolgung, und sie können im Falle der
Nichtbefolgung die angedrohte Geldstrafe für verwirkt erklären.5 —.
1 Verhältnisgesetz §7 und 8.
* Verhältnisgesetz § 9, §2. Vgl. auch Gesetz betreffend das Strafverfahren
in Zoll= und Reichssteuersachen im Verwaltungswege § 2. — Die angezogenen
Bestimmungen der Strafprozeßordnung lauten:
§ 127. Wird jemand auf frischer That betroffen oder verfolgt, so ist,
wenn er der Flucht verdächtig ist, oder seine Persönlichkeit nicht sofort festgestellt
werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterlichen Befehl vorläufig fest-
zunehmen.
Die Staatsanwaltschaft und die Polizei= und Sicherheitsbeamten sind auch
dann zur vorläufigen Festnahme befugt, wenn die Voraussetzungen eines Haft.
befehls (§ 112 und 113) vorliegen.
§ 128. Der Festgenommene ist unverzüglich, sofern er nicht wieder in
Freiheit gesetzt wird, dem Amtsrichter des Bezirks, in welchem die Festnahme
erfolgt ist, vorzuführen.
* Gesetz betreffend das Strafverfahren in Zoll, und Reichssteuersachen im
Verwaltungswege, § 2.
Die Grenzen dieser Befugnis werden sich schwer genau feststellen lassen.
Verhältnisgesetz 8 19.