Full text: Das Hamburgische Staatsrecht.

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Bestimmungen der Strafprozeßordnung entsprechende Anwendung.) Die 
Entscheidung des Senats ist sofort vollstreckbar. 
Wenn der Beschuldigte auf gerichtliche Entscheidung anträgt, hat 
die betreffende Verwaltungsbehörde innerhalb 4 Wochen entweder die 
Strafverfügung resp. den Strafbescheid zurückzunehmen oder die Akten 
der Staatsanwaltschaft zur Veranlassung des Weiteren zu übersenden.! 
Die Beamten und Angestellten der unter a) und b) gedachten 
Behörden sind berechtigt, die der oben bezeichneten strafbaren Hand- 
lungen Verdächtigen festzunehmen, wenn die Voraussetzungen des § 127, 
Absatz 1 oder 2 der Strafprozeßordnung vorliegen. In solchem Falle 
ist weiter nach Maßgabe des 8 128 der Strafprozeßordnung zu 
verfahren.? Die Zoll= und Steuerbeamten sind berechtigt, Haus- 
suchungen nach Maßgabe der Zoll= und Steuergesetze unter Beobach- 
tung der für Haussuchungen im allgemeinen vorgeschriebenen Formen 
vorzunehmen. 
(0) Die Verwaltungsbehörden können, soweit sie vor Erlaß des Ver- 
hältnisgesetzes von 1879 dazu befugt waren,“ im öffentlichen Interesse 
Einzelne durch Befehle zu Handlungen und Unterlassungen 
anhalten, unter Androhung einer in dem Befehle namhaft zu 
machenden Geldstrafe für Nichtbefolgung, und sie können im Falle der 
Nichtbefolgung die angedrohte Geldstrafe für verwirkt erklären.5 —. 
  
1 Verhältnisgesetz §7 und 8. 
* Verhältnisgesetz § 9, §2. Vgl. auch Gesetz betreffend das Strafverfahren 
in Zoll= und Reichssteuersachen im Verwaltungswege § 2. — Die angezogenen 
Bestimmungen der Strafprozeßordnung lauten: 
§ 127. Wird jemand auf frischer That betroffen oder verfolgt, so ist, 
wenn er der Flucht verdächtig ist, oder seine Persönlichkeit nicht sofort festgestellt 
werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterlichen Befehl vorläufig fest- 
zunehmen. 
Die Staatsanwaltschaft und die Polizei= und Sicherheitsbeamten sind auch 
dann zur vorläufigen Festnahme befugt, wenn die Voraussetzungen eines Haft. 
befehls (§ 112 und 113) vorliegen. 
§ 128. Der Festgenommene ist unverzüglich, sofern er nicht wieder in 
Freiheit gesetzt wird, dem Amtsrichter des Bezirks, in welchem die Festnahme 
erfolgt ist, vorzuführen. 
* Gesetz betreffend das Strafverfahren in Zoll, und Reichssteuersachen im 
Verwaltungswege, § 2. 
Die Grenzen dieser Befugnis werden sich schwer genau feststellen lassen. 
Verhältnisgesetz 8 19.
	        
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