Full text: Das Hamburgische Staatsrecht.

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a) Sie können zur Verhinderung von Friedensstörungen Friedens- 
befehle erlassen und, sofern bei Gefahr im Verzuge ein sofortiges 
richterliches Einschreiten nach Maßgabe Buch 8, Abschnitt 5 der Civil- 
prozeßordnung (betr. Arrest und einstweilige Verfügungen) nicht thunlich 
erscheint, 
aa) Eheleute oder andere Personen, welche eine gemeinschaftliche 
Wohnung inne haben, voneinander trennen, über den Besitz bis dahin 
von diesen Personen gemeinsam besessener Gegenstände Anordnungen 
treffen und dem Einen von ihnen verbieten, gegen den Willen des 
Anderen die Wohnung wieder zu betreten; 
bb) Befehle zur Aufrechterhaltung des Besitzstandes erlassen 
sowie Gegenstände in Sequestration nehmen. 
Für ein späteres gerichtliches Verfahren unter den Parteien sind 
diese Anordnungen nicht maßgebend.1 
b) Die Polizeibehörden sind berechtigt, Gegenstände, von denen 
ein gemeingefährlicher Gebrauch zu befürchten ist, oder welche zur 
Verübung eines Verbrechens oder Vergehens bestimmt sind, in Ver- 
wahrung zu nehmen und, sofern deren Aufbewahrung unthunlich 
oder gefährlich ist, dieselben zu vernichten; 
o) Die Polizeibehörden und ihre Untergebenen sind befugt, Per- 
sonen in Verwahrung zu nehmen, wenn der eigene Schutz dieser 
Personen oder die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und 
Ruhe oder die Abwendung von Gefahren für andere Personen diese 
Maßregel erforderlich macht. 
In polizeiliche Verwahrung können von ihnen ferner auch solche 
Personen genommen werden, welche nach Maßgabe 8 3 des Reichs- 
gesetzes über das Paßwesen von 1867 sich auf Erfordern über ihre 
Person nicht genügend auszuweisen vermögen. 
Der Vorstand der betr. Polizeibehörde hat jedoch die infolge 
dieser Bestimmungen in Verwahrung genommenen Personen spätestens 
am nächsten Werktage wieder zu entlassen, oder die nötigen Maßregeln 
zum ferneren Schutze bezw. zur Legitimation dieser Personen oder zur 
Überweisung derselben an die zuständige Behörde anzuordnen. 
1 Verhältnisgesetz 8 3.
	        
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