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a) Sie können zur Verhinderung von Friedensstörungen Friedens-
befehle erlassen und, sofern bei Gefahr im Verzuge ein sofortiges
richterliches Einschreiten nach Maßgabe Buch 8, Abschnitt 5 der Civil-
prozeßordnung (betr. Arrest und einstweilige Verfügungen) nicht thunlich
erscheint,
aa) Eheleute oder andere Personen, welche eine gemeinschaftliche
Wohnung inne haben, voneinander trennen, über den Besitz bis dahin
von diesen Personen gemeinsam besessener Gegenstände Anordnungen
treffen und dem Einen von ihnen verbieten, gegen den Willen des
Anderen die Wohnung wieder zu betreten;
bb) Befehle zur Aufrechterhaltung des Besitzstandes erlassen
sowie Gegenstände in Sequestration nehmen.
Für ein späteres gerichtliches Verfahren unter den Parteien sind
diese Anordnungen nicht maßgebend.1
b) Die Polizeibehörden sind berechtigt, Gegenstände, von denen
ein gemeingefährlicher Gebrauch zu befürchten ist, oder welche zur
Verübung eines Verbrechens oder Vergehens bestimmt sind, in Ver-
wahrung zu nehmen und, sofern deren Aufbewahrung unthunlich
oder gefährlich ist, dieselben zu vernichten;
o) Die Polizeibehörden und ihre Untergebenen sind befugt, Per-
sonen in Verwahrung zu nehmen, wenn der eigene Schutz dieser
Personen oder die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und
Ruhe oder die Abwendung von Gefahren für andere Personen diese
Maßregel erforderlich macht.
In polizeiliche Verwahrung können von ihnen ferner auch solche
Personen genommen werden, welche nach Maßgabe 8 3 des Reichs-
gesetzes über das Paßwesen von 1867 sich auf Erfordern über ihre
Person nicht genügend auszuweisen vermögen.
Der Vorstand der betr. Polizeibehörde hat jedoch die infolge
dieser Bestimmungen in Verwahrung genommenen Personen spätestens
am nächsten Werktage wieder zu entlassen, oder die nötigen Maßregeln
zum ferneren Schutze bezw. zur Legitimation dieser Personen oder zur
Überweisung derselben an die zuständige Behörde anzuordnen.
1 Verhältnisgesetz 8 3.