Full text: Das Hamburgische Staatsrecht.

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einer Verwaltungsbehörde (namentlich wegen der ihrerseits geforderten 
Geldzahlungen, s. oben S. 229, unter e), ein Reklamationsverfahren 
gesetzlich angeordnet ist, kann die Klage gegen die Behörde erst nach 
versuchter und erfolglos gebliebener Reklamation angestellt werden. 
b) Handelt es sich um eine dem betreffenden Privaten schriftlich 
eröffnete Verfügung oder Anordnung der Behörde, so muß die Er- 
hebung der Klage vor Ablauf einer Frist von acht Wochen erfolgen, 
widrigenfalls das Klagerecht, erloschen ist. (Der Lauf dieser Frist be- 
ginnt mit der Zustellung der Verfügung oder Anordnung, in den- 
jenigen Fällen aber, für welche ein Reklamationsverfahren gesetzlich 
angeordnet ist, erst mit Zustellung des ablehnenden Bescheides der 
Verwaltungsbehörde. — Ist innerhalb 14 Tage nach Zustellung der 
Verfügung oder Anordnung eine Beschwerde an den Senat gerichtet, 
so erlischt das Klagerecht erst mit dem Ablaufe von acht Wochen nach 
Zustellung des ablehnenden Bescheides des Senats.) 
) Durch eine wider sie erhobene Klage wird die Verwaltungs- 
behörde nicht verhindert, die Beitreibung einer Geldleistung oder einen 
von ihr erlassenen Befehl zur Ausführung zu bringen, wenn sie einen 
Aufschub der Ausführung mit dem öffentlichen Interesse unvereinbar 
hält. Vor ausgemachter Sache sind die Gerichte nicht befugt, eine 
Verwaltungsbehorde durch Befehle oder Verbote an der Ausführung 
ihrer Verfügungen oder sonstiger amtlicher Maßregeln zu verhindern. 
d) Ist von einer Verwaltungsbehörde in einer zu ihrer Zuständig- 
keit gehörigen Sache die Feststellung thatsächlicher Verhältnisse nach 
Maßgabe bestehender gesetzlicher Vorschriften ordnungsmäßig erfolgt, 
so haben diese Verhältnisse demgemäß auch für die richterliche Beur- 
teilung als festgestellt zu gelten. 
Die Frage, ob ein bestimmter Gegenstand zu den in den Gesetzen 
über die Deklarationsabgabe und die Konsumtionsabgabe für steuer- 
pflichtig erklärten Gegenständen und zu welcher Kategorie derselben er 
gehört (Tariffragen), ist, soweit die Abgabepflicht in Betracht kommt, 
im Verwaltungswege mit Ausschluß des Rechtsweges zu entscheiden.“ 
1 Eine Konsumtionsabgabe giebt es, nachdem die frühere anläßlich des 
Zollanschlusses aufgehoben, zur Zeit nicht. — In den Motiven der Senats- und 
Bürgerschaftskommission zum Entwurfe des Verhältnisgesetzes heißt es: „Wenn 
der § 28, Abs. 2 die Entscheidung über Tariffragen bei der Deklarations- und
	        
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