Full text: Das Hamburgische Staatsrecht.

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e) Die Klage kann auf Abhülfe oder auf Entschädigung oder 
auf beides gerichtet werden. 
f) Alles, was infolge rechtskräftigen Richterspruchs eine verklagte 
Behörde in Gemäßheit der vorstehenden Bestimmungen dem Kläger 
zu ersetzen hat, ist diesem aus der allgemeinen Staatskasse zu zahlen, 
unbeschadet des nach Gesetz oder allgemeinen Rechtsgrundsätzen dem 
Staate zustehenden Regresses gegen denjenigen, durch dessen Verschulden 
die Behörde ersatzpflichtig geworden ist. 
8) Demzenigen, welcher sich in seinem Privatrechte durch das von 
einem Mitgliede einer kollegialischen Verwaltungsbehörde oder von 
einem Beamten einer Verwaltungsbehörde in Ausführung des Amtes 
beobachtete Verfahren verletzt erachtet, steht es frei, die Behörde zu 
der Erklärung aufzufordern, ob sie das Verfahren ihres Mitgliedes 
oder Beamten vertreten will. Erklärt die Behörde innerhalb vier 
Wochen nach solcher Aufforderung, sie wolle die Vertretung über- 
nehmen — wozu sie verpflichtet ist, soweit das betr. Mitglied oder 
der betr. Beamte ihren Instruktionen gemäß verfahren hat — so darf 
die Klage nur gegen sie gerichtet werden. Erfolgt innerhalb vier 
Wochen keine Erklärung der Behörde, so gilt die Anfrage als verneint. 
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Konsumtionsabgabe, soweit die Erhebung dieser Abgaben, also nicht eine etwa 
wegen Nichtentrichtung verwirkte Strafe in Betracht kommt, dem Verwaltungs- 
wege und dem fur diesen bestehenden Instanzenzuge mit Ausschluß des Rechtsweges 
überläßt, so entspricht solches durchaus dem im übrigen Deutschland bestehenden 
Rechte. Insbesondere bestimmt auch der 8 12 des Vereinszollgesetzes von 1869: 
„Beschwerden über die Anwendung des Tarifs im einzelnen Fall werden im Ver- 
waltungswege entschieden.“ Ihre innere Berechtigung findet die Vorschrift darin, 
daß die Würdigung der Frage, ob eine gewisse Ware diese oder jene Eigenschaften 
besitze, welche sie unter diesen oder jenen Tarissatz fallen lassen, ihrer Natur nach 
leine Sache juristischer Kombination, sondern praktischer Sach- und Warenkunde 
ist.“ (Verhandlungen zwischen Senat und Bürgerschaft 1878, S. 777.) 
lÜhnter Abhülfe ist hier nicht nur Beseitigung bereits entstandener Nach- 
teile zu verstehen. — Einen Anspruch auf „Genugthuung“ (auf Grund Art. 89 der 
Verfassung, s. oben S. 231, Anm. 3) in der Weise, daß die Aufhebung der be- 
hördlichen Verfügung in öffentlichen Blättern bekannt gemacht werde, giebt es 
nicht. (Erk. des O. L-G. bei Brandis, die Hamb. Praxis in Civilsachen, S. 4.) 
— Beweislast. Der gegen eine Verwaltungsbehörde wegen Eingriffs in 
seine Rechtssphäre Klagende muß diesen Eingriff beweisen, nicht aber auch die 
Unrechtmäßigkeit der Verfügung darthun. Vielmehr muß die Behörde deren Recht- 
mäßigkeit beweisen. (Erk. des O. L. G. bei Brandis, a. a. O., S. 5.)
	        
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