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zwei Prüfungen, durch deren Ablegung die Fähigkeit zum Richteramt
erlangt wird, ist die erste nach näherer Anordnung des Senats bei
der Prüfungskommission eines deutschen Staates nach der dafür geltenden
Prüfungsordnung abzulegen. Gesuche um Zulassung zur ersten Prüfung
sind beim Senate anzubringen. Die zweite Prüfung wird beim Han—
seatischen Oberlandesgericht abgelegt.“ Diejenigen, welche die erste
Prüfung bestanden haben, werden, nachdem sie das hamburgische
Bürgerrecht erworben haben, auf ihr Ansuchen vom Senate zu Refe—
rendaren ernannt und eidlich verpflichtet. Mit dem Tage der Ver—
eidigung beginnt ihre dreijährige praktische Vorbereitungszeit. Von
derselben ist mindestens ein Jahr dem Dienste bei den Gerichten zu
widmen und darf höchstens ein Jahr auf den Dienst bei der Verwaltung
verwandt werden. Nach Ablauf der Vorbereitungszeit wird der Refe-
rendar auf sein Ansuchen vom Senat zur zweiten Prüfung zugelassen.
Die Referendare, welche die zweite Prüfung bestanden haben, werden
auf ihr Ansuchen vom Senat zu Assessoren ernannt. Als solche
werden sie dann je nach Bedürfnis bei den Gerichten oder mit ihrer
Zustimmung bei der Staatsanwaltschaft und der Verwaltung beschäf-
tigt. Die Assessoren erhalten für bestimmte Dienstleistungen eine
Entschädigung. (Unter besonderen Umständen auch die Referendare.)?
3. Die Richter müssen, wie die Referendare und Assessoren, das
hamburgische Bürgerrecht besitzen oder vor ihrer Beeidigung erwerben.
Sie dürfen keine Titel oder Orden eines anderen Bundesstaates oder
eines außerdeutschen Staates annehmen, und wenn sie bei ihrer Er-
nennung solche besitzen, keinen Gebrauch von denselben machen. (Auf
das Tragen von Orden im Militärdienste findet diese Bestimmung
jedoch keine Anwendung. Ferner gilt dieselbe auch nicht für die Mit-
glieder des Hanseatischen Oberlandesgerichts.)
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Ausführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz § 1 und 2. Vgl. ferner
Bekanntmachung betr. die erste juristische Prüfung vom 16. Juni 1879 und Re.
gulativ betr. die zweite Prüfung vom 1. Juli 1881. — In Lübeck und Bre
men ist bezüglich der Prüfungsbehörde für die erste und zweite juristische Prü-
sung dasselbe bestimmt wie in Hamburg.
2 Ausführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz 8 3, 5, 8—10. Vgl.
ferner Regulativ betr. den juristischen Vorbereitungsdienst vom 27. Juni 1881.
* Ausführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz. § 15.