Full text: Das Hamburgische Staatsrecht.

II. Richt richterliche Beamte. 
8 62. 
1. Das Institut des höheren Berufs-Verwaltungsdienstes hat sich 
in Hamburg nur ganz allmählich entwickelt! und ist noch jetzt sehr 
wenig ausgebildet. Ausweise der Rezesse von 1483 und 1529 wurden 
ursprünglich alle „Stadtdienste“ vom Rate unentgeltlich — jedoch unter 
Entgegennahme eines üblichen Geschenks (honorarium) seitens der 
Bürgermeister — verliehen. Später — zu Anfang des 17. Jahr- 
hunderts — kam eine Verpachtung der wichtigeren Amter auf. Im 
Jahre 1684 trat dann an Stelle derselben, trotz der Einwendungen 
des Rats, ein Verkauf; 1733 aber ward die Verpachtung wiederum 
eingeführt, unter der von der Bürgerschaft hinzugefügten Bedingung, 
„daß zu allen Diensten, die verpachtet würden, ein jeder ohne Aus- 
nahme admittiert werde.“ Das sich hiernach ergebende System der 
Dienstversteigerung ward später, insbesondere seit Anfang dieses Jahr- 
hunderts, für einzelne Stellen abgeschafft. Ganz beseitigt aber ward 
dasselbe erst nach der Franzosenherrschaft infolge des damals von der 
Reorganisationsdeputation (S. oben S. 12) ausgesprochenen Wunsches, 
„kein Stadtdienst werde in Zukunft verkauft oder verpachtet und keiner 
anders als auf sechsmonatliche Kündigung verliehen.“ Auch ein anderer 
Wunsch der Reorganisationsdeputation von 1814: „Alle Sporteln 
und Gebühren der Stadt-Offizianten werden gänzlich abgeschafft; jeder 
erhalte ein angemessenes, durch Rat= und Bürgerschluß zu bestimmendes 
Gehalt“ — ward, wenn auch zum Teil erst successive, verwirklicht. 
Noch immer aber litt das Beamtenwesen Hamburgs an sehr er- 
heblichen Mängeln. Man unterschied nicht zwischen höheren und 
unteren Beamten, man forderte von keinem den Nachweis einer be- 
sonderen Qualifikation oder Vorbildung, und man engagierte alle 
Beamten — wie der Kaufmann seine Handlungsdiener — auf sechs- 
monatliche Kündigung. Allerdings ward die Stellung der Beamten 
den letzteren zählen auch nicht die „Aktuare" des gleichfalls ganz von den Gerichten 
getrennten Erbschaftsamtes und die Vorsitzenden des Gewerbegerichts 
(früher des gewerblichen Schiedsgerichts) und des Se eamts. 
1 Vgl. Westphalen, a. a. O., Bd. 1, S. 28ff.
	        
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