II. Richt richterliche Beamte.
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1. Das Institut des höheren Berufs-Verwaltungsdienstes hat sich
in Hamburg nur ganz allmählich entwickelt! und ist noch jetzt sehr
wenig ausgebildet. Ausweise der Rezesse von 1483 und 1529 wurden
ursprünglich alle „Stadtdienste“ vom Rate unentgeltlich — jedoch unter
Entgegennahme eines üblichen Geschenks (honorarium) seitens der
Bürgermeister — verliehen. Später — zu Anfang des 17. Jahr-
hunderts — kam eine Verpachtung der wichtigeren Amter auf. Im
Jahre 1684 trat dann an Stelle derselben, trotz der Einwendungen
des Rats, ein Verkauf; 1733 aber ward die Verpachtung wiederum
eingeführt, unter der von der Bürgerschaft hinzugefügten Bedingung,
„daß zu allen Diensten, die verpachtet würden, ein jeder ohne Aus-
nahme admittiert werde.“ Das sich hiernach ergebende System der
Dienstversteigerung ward später, insbesondere seit Anfang dieses Jahr-
hunderts, für einzelne Stellen abgeschafft. Ganz beseitigt aber ward
dasselbe erst nach der Franzosenherrschaft infolge des damals von der
Reorganisationsdeputation (S. oben S. 12) ausgesprochenen Wunsches,
„kein Stadtdienst werde in Zukunft verkauft oder verpachtet und keiner
anders als auf sechsmonatliche Kündigung verliehen.“ Auch ein anderer
Wunsch der Reorganisationsdeputation von 1814: „Alle Sporteln
und Gebühren der Stadt-Offizianten werden gänzlich abgeschafft; jeder
erhalte ein angemessenes, durch Rat= und Bürgerschluß zu bestimmendes
Gehalt“ — ward, wenn auch zum Teil erst successive, verwirklicht.
Noch immer aber litt das Beamtenwesen Hamburgs an sehr er-
heblichen Mängeln. Man unterschied nicht zwischen höheren und
unteren Beamten, man forderte von keinem den Nachweis einer be-
sonderen Qualifikation oder Vorbildung, und man engagierte alle
Beamten — wie der Kaufmann seine Handlungsdiener — auf sechs-
monatliche Kündigung. Allerdings ward die Stellung der Beamten
den letzteren zählen auch nicht die „Aktuare" des gleichfalls ganz von den Gerichten
getrennten Erbschaftsamtes und die Vorsitzenden des Gewerbegerichts
(früher des gewerblichen Schiedsgerichts) und des Se eamts.
1 Vgl. Westphalen, a. a. O., Bd. 1, S. 28ff.