Full text: Das Hamburgische Staatsrecht.

— 240 — 
später insofern thatsächlich mehr gesichert, als man von dem vor— 
behaltenen Kündigungsrecht durchweg nur im Falle eines groben Ver— 
schuldens des Betreffenden Gebrauch machte und so jenes Recht 
gewissermaßen nur als Ersatz für die noch fehlenden Bestimmungen 
über eine Entlassung im Disciplinarwege benutzte. Immerhin aber 
blieb auch das sehr bedenklich und dem Ansehen des Beamtenstandes 
nachteilig. Mit Recht drang daher die Bürgerschaft auf die Beseitigung 
dieses alten, auf rein privatrechtlicher Auffassung des öffentlichen Ver— 
waltungsdienstes beruhenden Zopfes, und in Folge dessen ward dann 
endlich 1884 im Disciplinar= und Pensionsgesetz für die nicht richter- 
lichen Beamten die ominöse „Kündigungsklausel“ — abgesehen von 
gewissen Stellen niederer Art — beseitigt. 
Die beiden anderen oben erwähnten Mängel aber — die Nicht- 
unterscheidung zwischen höheren und unteren Beamtenstellen und die 
damit zusammenhängende Nichtforderung einer bestimmten Qualifikation 
für die wichtigeren Amter — bestehen zum Teil noch fort, und ihre 
baldige Beseitigung erscheint dringend wünschenswert. 
Neben den rein technischen Beamten (Baubeamten, Ingenieuren 2c.) 
hat Hamburg schon jetzt eine Reihe höherer Verwaltungsbeamten im 
engeren Sinne. Für einzelne derselben ist, wie in fast allen anderen 
deutschen Staaten, die Juristenqualität resp. die Befähigung zum 
Richteramt vorgeschrieben, für andere aber nicht. 
Der Senat hat neuerdings die Schaffung einer juristischen Ver- 
waltungskarriere ins Auge gefaßt. Dadurch allein aber würde den 
Mängeln des bisherigen Zustandes wohl nicht genügend abgeholfen 
werden können. Es müßte außerdem eine gewisse juristische resp. 
staatswissenschaftliche Qualifikation für alle höheren Verwaltungsstellen 
vorgeschrieben werden (wobei ja die Möglichkeit der ausnahmsweisen 
Heranziehung eines besonders begabten Nichtjuristen offen gelassen 
werden könnte); es müßte ferner den Beamten, welche jetzt zum Teil 
höchst altfränkische, ihren Leistungen nicht entsprechende Titel führen, 
eine würdige Titulatur und überhaupt eine selbständigere und würdigere 
1 Verhandlungen zwischen Senat und Bürgerschaft 1888, S. 584. 
2 z. B. Secretär der Deputation für indirekte Steuern, Erster Beamter des 
Stempelcomptoirs und Erster Beamter der Landherrenschaften.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.