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später insofern thatsächlich mehr gesichert, als man von dem vor—
behaltenen Kündigungsrecht durchweg nur im Falle eines groben Ver—
schuldens des Betreffenden Gebrauch machte und so jenes Recht
gewissermaßen nur als Ersatz für die noch fehlenden Bestimmungen
über eine Entlassung im Disciplinarwege benutzte. Immerhin aber
blieb auch das sehr bedenklich und dem Ansehen des Beamtenstandes
nachteilig. Mit Recht drang daher die Bürgerschaft auf die Beseitigung
dieses alten, auf rein privatrechtlicher Auffassung des öffentlichen Ver—
waltungsdienstes beruhenden Zopfes, und in Folge dessen ward dann
endlich 1884 im Disciplinar= und Pensionsgesetz für die nicht richter-
lichen Beamten die ominöse „Kündigungsklausel“ — abgesehen von
gewissen Stellen niederer Art — beseitigt.
Die beiden anderen oben erwähnten Mängel aber — die Nicht-
unterscheidung zwischen höheren und unteren Beamtenstellen und die
damit zusammenhängende Nichtforderung einer bestimmten Qualifikation
für die wichtigeren Amter — bestehen zum Teil noch fort, und ihre
baldige Beseitigung erscheint dringend wünschenswert.
Neben den rein technischen Beamten (Baubeamten, Ingenieuren 2c.)
hat Hamburg schon jetzt eine Reihe höherer Verwaltungsbeamten im
engeren Sinne. Für einzelne derselben ist, wie in fast allen anderen
deutschen Staaten, die Juristenqualität resp. die Befähigung zum
Richteramt vorgeschrieben, für andere aber nicht.
Der Senat hat neuerdings die Schaffung einer juristischen Ver-
waltungskarriere ins Auge gefaßt. Dadurch allein aber würde den
Mängeln des bisherigen Zustandes wohl nicht genügend abgeholfen
werden können. Es müßte außerdem eine gewisse juristische resp.
staatswissenschaftliche Qualifikation für alle höheren Verwaltungsstellen
vorgeschrieben werden (wobei ja die Möglichkeit der ausnahmsweisen
Heranziehung eines besonders begabten Nichtjuristen offen gelassen
werden könnte); es müßte ferner den Beamten, welche jetzt zum Teil
höchst altfränkische, ihren Leistungen nicht entsprechende Titel führen,
eine würdige Titulatur und überhaupt eine selbständigere und würdigere
1 Verhandlungen zwischen Senat und Bürgerschaft 1888, S. 584.
2 z. B. Secretär der Deputation für indirekte Steuern, Erster Beamter des
Stempelcomptoirs und Erster Beamter der Landherrenschaften.