Full text: Das Hamburgische Staatsrecht.

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Stellung dem Publikum und insbesondere auch den Verwaltungschefs 
und den Deputationen gegenüber gegeben werden. Nur dann würde 
man eine größere Anzahl tüchtiger Verwaltungsbeamten erhalten; nur 
dann würde auch in Hamburg die eigentümliche, in anderen Staaten 
kaum verständliche Auffassung verschwinden, daß ein Richter weit mehr 
zu bedeuten habe als ein höherer Verwaltungsbeamter. 
2. Zu den nicht richterlichen Beamten zählen auch die Syndici 
und Senatssekretäre. Dieselben sind aber ihrer eigenartigen Stellung 
wegen — können ihnen doch an Stelle der Senatsmitglieder bestimmte 
Funktionen der letzteren zur selbständigen Ausübung übertragen 
werden — von den Bestimmungen des Disciplinar= und Pensions- 
gesetzes für die nicht richterlichen Beamten ausgeschlossen. Statt dieser 
Bestimmungen finden auf sie die für die Senatsmitglieder geltenden 
Bestimmungen des Gesetzes über die Wahl und Organisation der Senats 
analoge Anwendung. Für die übrigen nicht richterlichen Beamten 
dagegen gelten, sofern sie fest angestellt sind, die folgenden Vorschriften. 
3. Disciplinarverfahren. Die Disciplinarstrafen sind: 
Ordnungsstrafen (Warnung, Verweis und Geldstrafe bis zum Betrage 
des einmonatlichen Diensteinkommens) und Dienstentlassung. 
a. Ordnungsstrafen werden bei kollegialisch organisierten Ver- 
waltungsbehörden (sofern nicht durch Beschluß derselben ein anderes 
Verfahren angeordnet worden) von den vorsitzenden Senatsmitgliedern 
bei denjenigen Behörden und Verwaltungen, für welche keine Deputa- 
tionen oder Kollegien bestehen, von den Chefs derselben, bei den dem 
Senate direkt unterstellten Behörden von den mit der Aufsicht über 
1 Disciplinar= und Pensionsgesetz für die nicht richterlichen Beamten vom 
7. Januar 1884, 5 1. (S. oben S. 108 f.) 
Dem Senate, den Verwaltungsbehörden und Gerichten steht das Recht 
zu, die von ihnen fest anzustellenden Beamten zunächst auf ein Jahr versuchsweise 
anzustellen. Während dieser Probezeit ist das Dienstverhältnis nach freiem Ermessen 
der anstellenden Behörde mit einer vierwöchentlichen Frist kündbar. (Disciplinar- 
und Pensionsgesetz § 31, Abs. 2.) 
Diseiplinar- u. Pensionsgesetz § 4. Eine diseiplinarische Ahndung erfolgt, 
wenn der Beamte zuwidergehandelt hat der Verpflichtung, „das ihm übertragene 
Amt in Gemäßheit der Verfassung, der Gesetze, der ihm erteilten Instruktion 
und der von seinen Vorgesetzten getroffenen dienstlichen Anordnungen gewissenhaft 
wahrzunehmen und durch sein Verhalten in und außer dem Amte der Achtung, 
die sein Beruf erfordert, sich würdig zu zeigen.“ (8 3.) 
v. Melle, Hamburg. Staatsrecht. 16
	        
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