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Stellung dem Publikum und insbesondere auch den Verwaltungschefs
und den Deputationen gegenüber gegeben werden. Nur dann würde
man eine größere Anzahl tüchtiger Verwaltungsbeamten erhalten; nur
dann würde auch in Hamburg die eigentümliche, in anderen Staaten
kaum verständliche Auffassung verschwinden, daß ein Richter weit mehr
zu bedeuten habe als ein höherer Verwaltungsbeamter.
2. Zu den nicht richterlichen Beamten zählen auch die Syndici
und Senatssekretäre. Dieselben sind aber ihrer eigenartigen Stellung
wegen — können ihnen doch an Stelle der Senatsmitglieder bestimmte
Funktionen der letzteren zur selbständigen Ausübung übertragen
werden — von den Bestimmungen des Disciplinar= und Pensions-
gesetzes für die nicht richterlichen Beamten ausgeschlossen. Statt dieser
Bestimmungen finden auf sie die für die Senatsmitglieder geltenden
Bestimmungen des Gesetzes über die Wahl und Organisation der Senats
analoge Anwendung. Für die übrigen nicht richterlichen Beamten
dagegen gelten, sofern sie fest angestellt sind, die folgenden Vorschriften.
3. Disciplinarverfahren. Die Disciplinarstrafen sind:
Ordnungsstrafen (Warnung, Verweis und Geldstrafe bis zum Betrage
des einmonatlichen Diensteinkommens) und Dienstentlassung.
a. Ordnungsstrafen werden bei kollegialisch organisierten Ver-
waltungsbehörden (sofern nicht durch Beschluß derselben ein anderes
Verfahren angeordnet worden) von den vorsitzenden Senatsmitgliedern
bei denjenigen Behörden und Verwaltungen, für welche keine Deputa-
tionen oder Kollegien bestehen, von den Chefs derselben, bei den dem
Senate direkt unterstellten Behörden von den mit der Aufsicht über
1 Disciplinar= und Pensionsgesetz für die nicht richterlichen Beamten vom
7. Januar 1884, 5 1. (S. oben S. 108 f.)
Dem Senate, den Verwaltungsbehörden und Gerichten steht das Recht
zu, die von ihnen fest anzustellenden Beamten zunächst auf ein Jahr versuchsweise
anzustellen. Während dieser Probezeit ist das Dienstverhältnis nach freiem Ermessen
der anstellenden Behörde mit einer vierwöchentlichen Frist kündbar. (Disciplinar-
und Pensionsgesetz § 31, Abs. 2.)
Diseiplinar- u. Pensionsgesetz § 4. Eine diseiplinarische Ahndung erfolgt,
wenn der Beamte zuwidergehandelt hat der Verpflichtung, „das ihm übertragene
Amt in Gemäßheit der Verfassung, der Gesetze, der ihm erteilten Instruktion
und der von seinen Vorgesetzten getroffenen dienstlichen Anordnungen gewissenhaft
wahrzunehmen und durch sein Verhalten in und außer dem Amte der Achtung,
die sein Beruf erfordert, sich würdig zu zeigen.“ (8 3.)
v. Melle, Hamburg. Staatsrecht. 16