Full text: Das Hamburgische Staatsrecht.

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dieselben beauftragten Senatsmitgliedern verhängt. Die Verwaltungs- 
behörden können jedoch mit Zustimmung des Senats bestimmten Ober- 
beamten die Befugnis zu Warnungen oder Verweisen gegen die ihnen 
untergeordneten Beamten, vorbehältlich des Rekurses an die betreffende 
Verwaltungsbehörde, erteilen.! Ferner steht das Recht, Ordnungsstrafen 
zu erteilen, noch zu: dem Vorstande der Bürgerschaft, dem Präsidenten 
des Landgerichts, dem Oberamtsrichter, den Amtsrichtern in Ritzebüttel 
und Bergedorf, sowie den Vorsitzenden der Vormundschaftsbehörde 
und des Seeamts gegen die ihnen unterstellten Beamten (mit Aus- 
nahme der richterlichen). 
Vor der Verhängung einer Ordnungsstrafe ist dem Beamten 
Gelegenheit zu geben, sich zu verantworten. Die Verhängung der 
Ordnungsstrafe erfolgt, unter Angabe der Gründe, durch schriftliche 
Verfügung oder zu Protokoll. 
Über Beschwerden gegen erkannte Ordnungsstrafen entscheidet 
der Senat, abgesehen von den folgenden Fällen. (Über Beschwerden 
gegen die vom Präsidenten des Landgerichts erkannten Ordnungsstrafen 
entscheidet ein Senat des Oberlandesgerichts, über Beschwerden gegen 
die vom Vorsitzenden der Vormundschaftsbehörde, vom Oberamtsrichter 
und von den Amtsrichtern zu Ritzebüttel und Bergedorf verhängten 
Strafen das Präsidium des Landgerichts; über Beschwerden gegen die 
vom Vorstande der Bürgerschaft verhängten Strafen der Bürger- 
1 Für die Zollverwaltung ist folgendes bestimmt: 
1. Ordnungsstrafen werden, vorbehältlich der Beschwerde an den Vorstand 
der Verwaltungs-Abteilung für das Zollwesen, vom Generalzolldirektor verhängt. 
2. Der Generalzolldirektor kann mit Zustimmung des Senats bestimmten 
Oberbeamten die Befugnis erteilen, gegen die ihnen untergebenen Beamten 
Warnung, Verweis und Geldstrafe bis zu 10 Mark, und gegen Revisions- und 
Grenzaufseher sowie die diesen gleich- oder nachstehenden Beamten auch Arrest- 
strafe bis zu drei Tagen zu verhängen. Von den verfügten Strafen hat der Ober- 
beamte dem Generalzolldirektor Mitteilung zu machen. Den bestraften Beamten 
steht die Beschwerde an den Generalzolldirektor zu. Gegen Entscheidungen des 
Generalzolldirektors in der Beschwerdeinstanz ist ein weiteres Rechtsmittel nicht 
zulässig. 
3. Von allen Strafverfügungen ist der Verwaltungsabteilung für das Zoll- 
wesen Mitteilung zu machen (Gesetz betr. die Organisation der Zollverwaltung, 
von 1888, 8 13).
	        
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