Full text: Das Hamburgische Staatsrecht.

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ausschuß.) Ein weiteres Rechtsmittel als die Beschwerde findet in 
keinem Falle statt.1 
b. Der Strafe der Dienstentlassung muß ein förmliches Disci- 
plinarverfahren vor dem in erster und letzter Instanz entscheidenden Disci- 
plinargericht vorangehen. Das Disciplinargericht besteht aus einem Mit- 
gliede des Senats als Vorsitzenden und fünf Land= oder Amtsrichtern." 
Die Mitglieder des Disciplinargerichts sowie eine gleiche Anzahl 
Stellvertreter derselben werden vom Senat auf die Dauer von fünf 
Jahren, und zwar die richterlichen Mitglieder und deren Stellvertreter 
auf Vorschlag des Landgerichtspräsidenten ernannt.“ 
Die Eröffnung des Disciplinarverfahrens erfolgt auf Beschluß 
der vorgesetzten Behörde" durch Erhebung der Klage seitens der Staats- 
anwaltschaft. (Die Verrichtungen der letzteren in Disciplinarfällen 
werden vom Oberstaatsanwalt resp. in Verhinderungsfällen von einem 
vom Senat zu bestimmenden Stellvertreter ausgeübt.) 
Die Erhebung der Klage besteht in der Stellung des Antrages 
auf Eröffnung der Voruntersuchung. Über diesen Antrag beschließt 
1 Disciplinar- und Pensionsgesetz § 5—8. Hinsichtlich der Anmeldung der 
Beschwerde und des weiteren Verfahrens finden die Vorschriften des § 7, Abs. 3 
und 8 8 des Verhältnisgesetzes Anwendung. (S. oben S. 227 f.) 
* In Lübeck besteht der „Disciplinarhof“ aus 2 Mitgliedern des Senats 
und 3 Richtern (Gesetz betr. die Rechtsverhältnisse der Beamten von 1879 § 52). 
In Bremen entscheidet in erster Instanz die „Disciplinarkammer“ (bestehend aus 
einem Senatsmitgliede und 2 Richtern) und in zweiter der „Disciplinarhof" 
(bestehend aus 2 Senatsmitgliedern und 3 Richtern; Gesetz betr. die Rechts- 
verhältnisse der Beamten von 1874 § 68 f.). 
3 Analog in Lübeck und Bremen. — Die Berufung von Stellvertretern im 
Falle der Verhinderung einzelner Mitglieder des Disciplinargerichts erfolgt durch 
den Vorsitzenden. Als Verhinderungsgrund eines Mitgliedes des Disciplinar- 
gerichts gilt, wenn dasselbe an dem Beschlusse teilgenommen hat, durch welchen 
das Disciplinarverfahren eröffnet worden. ist. 
Eine nähere Bestimmung dieser Behörde für die verschiedenen Fälle ent- 
hält der § 11 des Disciplinar- und Pensionsgesetzes. Vgl. ferner § 13 des 
Gesetzes betr. die Organisation der Zollverwaltung. 
Eine Voruntersuchung ist nicht erforderlich, wenn in derselben Sache eine 
Verurteilung im Strafverfahren erfolgt ist. (§ 15.) Über das Verhältnis von 
Disciplinar- und Strafverfahren gelten folgende Vorschriften: 
Ist gegen einen Beamten eine öffentliche Klage erhoben, so ist während der 
Dauer des Strafverfahrens wegen der nämlichen Thatsachen das Disciplinar- 
verfahren nicht zu eröffnen resp. auszusetzen. — Ist der angeschuldigte Beamte im 
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