Full text: Das Hamburgische Staatsrecht.

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das Disciplinargericht. Eröffnet es die Voruntersuchung, so wird 
mit der Führung derselben einer der zu diesem Zwecke vom Senat 
alljährlich zu bestimmenden Land= oder Amtsrichter vom Vorsitzenden 
des Disciplinargerichts beauftragt. 
Eine Verhaftung und vorläufige Festnahme sowie eine Vorführung 
der Angeschuldigten ist im Disciplinarverfahren nicht zulässig. 
Ist die Voruntersuchung beendet, so entscheidet das Disciplinar= 
gericht über die Frage der Eröffnung des Hauptverfahrens. Der An- 
trag auf Eröffnung desselben erfolgt durch Einreichung einer Anklage- 
schrift. 
Die Hauptverhandlung ist nicht öffentlich und findet eventuell auch 
in Abwesenheit des unter Mitteilung der Anklageschrift zu ladenden 
Angeklagten (dem auch schon vorher von dem Schlusse der Vorunter- 
suchung Kenntnis zu geben) statt. Der Angeklagte kann sich durch 
einen Rechtsanwalt vertreten und verteidigen lassen. Das Disciplinar- 
gericht kann jedoch sein persönliches Erscheinen anordnen, unter der 
Verwarnung, daß bei seinem Ausbleiben ein Vertreter nicht werde 
zugelassen werden. 
Das Urteil des Disciplinargerichts lautet, sofern nicht eine Frei- 
sprechung erfolgt, auf Dienstentlassung oder auf eine Ordnungsstrafe.1 
Die Dienstentlassung hat den Verlust von Titel und Gehalt, sowie 
des Anspruchs auf Pension von Rechts wegen zur Folge. Es kann 
jedoch einem entlassenen Beamten, wenn das Disciplinargericht 
Strafverfahren außer Verfolgung gesetzt oder freigesprochen, so findet wegen der- 
jenigen Thatsachen, welche in diesem zur Erörterung gekommen sind, ein Disciplinar- 
verfahren nur insofern statt, als dieselben an sich und ohne Beziehung zu dem 
gesetzlichen Thatbestande der strafbaren Handlung, welche den Gegenstand des Straf- 
verfahrens bildete, eine Disciplinarbestrafung begründen. — Ist im Strafverfahren 
eine Verurteilung ergangen, welche den Verlust des Amtes nicht zur Folge hat, 
so bleibt der vorgesetzten Behörde die Entscheidung darüber vorbehalten, ob außer- 
dem ein Disciplinarverfahren zu eröffnen oder fortzusetzen ist. (8 14.) 
1 Auf Dienstentlassung kann nur erkannt werden, wenn mindestens 
4 Stimmen dafür sind. Handelt es sich um eine Ordnungsstrafe, so gilt bei 
Stimmengleichheit die dem Angeklagten günstigere Entscheidung. Bei Ab- 
stimmungen über das Verfahren entscheidet bei Stimmengleichheit der Vorsitzende. 
(§ 25.) — Für das Diseiplinarverfahren werden nur bare Auslagen in Ansatz 
gebracht. Das Diseiplinargericht hat festzustellen, ob der Angeschuldigte dieselben 
ganz oder teilweise zu ersetzen hat (8 26).
	        
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