Full text: Das Hamburgische Staatsrecht.

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mildernde Umstände angenommen hat, durch Beschluß von Senat und 
Bürgerausschuß eine Pension auf Lebenszeit oder eine vorübergehende 
Unterstützung gewährt werden. 
Auf das Disciplinarverfahren finden im übrigen die Vorschriften 
der Strafprozeßordnung betr. das Verfahren in den zur Zuständigkeit 
der Landgerichte gehörigen Strafsachen entsprechende Anwendung. 
Abgesehen von den Fällen einer Wiedereinsetzung in den vorigen 
Stand (Strafprozeßordnung § 399 ff.) finden gegen die Beschlüsse und 
Urteile des Disciplinargerichts keinerlei Rechtsmittel statt.1 
4. Suspendierung von Beamten. Ist gegen einen Beamten 
die öffentliche Klage wegen eines Verbrechens oder Vergehens erhoben 
oder die Eröffnung der Voruntersuchung abseiten des Dissciplinar- 
gerichts beschlossen, so kann die dem Beamten vorgesetzte Behörde die 
vorläufige Dienstenthebung desselben für die Dauer des Straf= resp. 
Disciplinarverfahrens verfügen. 
Die vorläufige Enthebung vom Amte tritt ohne weiteres ein, 
wenn im Strafverfahren gegen den Angeschuldigten die Untersuchungs- 
haft verhängt ist, während der Dauer derselben, — ferner, wenn gegen 
ihn ein noch nicht rechtskräftig gewordenes Strafurteil erlassen ist, 
welches auf den Verlust des Amtes lautet, sowie während des Vollzugs 
einer Freiheitsstrafe.? 
5. Gegen diejenigen Beamten, deren Dienst auf militärische Weise 
geregelt ist, kann außer den oben erwähnten Ordnungsstrafen auch 
Arreststrafe bis zu 8 Tagen verhängt und die Suspension oder Ent- 
lassung aus dem Dienste auf Grund einer von einem rechtsgelehrten 
Beamten der betr. Behörde geführten Disciplinaruntersuchung erkannt 
werden. Gegen ein solches Erkenntnis findet nur die Beschwerde an 
den Senat statt. 
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Disciplinar- und Pensionsgesetz 8 9—28. 
a. a. O. 8 29. Durch die vorläufige Enthebung wird das Recht auf den 
Gehaltsbezug nicht berührt, außer wenn dieselbe Folge eines Strafvollzuges ist, in 
welchem Falle die Gehaltszahlung für die Dauer der vorläufigen Enthebung nur 
zur Hälfte erfolgt. 
a. a. O. § 30. Vgl. auch 8 13 des Gesetzes betr. die Organisation der 
Zollverwaltung. (S. oben S. 242, Anm.)
	        
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