Full text: Das Hamburgische Staatsrecht.

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in Vorschlag brachte. Andere wünschten weitergehende Änderungen, 
und auch die im Mai 1814 auf Antrag des Senats von der Bürger— 
schaft erwählte Reorganisationsdeputation (die nach der Zahl ihrer 
Mitglieder auch die „Zwanziger“ genannt wurde) legte am Ende ihrer 
dreimonatlichen Thätigkeit eine im wesentlichen an Abendroth's 
Schrift anknüpfende Zusammenstellung von 36 Wünschen, ihr sogenanntes 
„Testament", vor. Doch führten diese durchweg immerhin bescheidenen 
Reformbestrebungen nach der Franzosenzeit schließlich nur zu einzelnen 
Anderungen in der Verwaltung. 
Eine neue, stärkere, aber auch in ihren Wünschen noch sehr ge- 
mäßigte Reformbewegung ward hervorgerufen durch den großen Brand 
von 1842, der mehrere Tage wütete und einen erheblichen Teil der 
inneren Stadt in Asche legte. Unter dem lebhaften Eindruck mancher 
bei jener Katastrophe hervorgetretenen Mißstände im öffentlichen Leben 
Hamburgs ward in der Patriotischen Gesellschaft auf Betreiben von 
Wurm, Kirchenpauer, Baumeister, Voigt u. A. beschlossen, 
eine auf Verfassungs= und Verwaltungsreformen dringende Supplik 
an den Senat zu richten. Die betreffende Supplik — bekannt als 
die „Petition vom 8. Juni 1842“ — ward von circa 500 ange- 
sehenen Bürgern unterzeichnet.?) Der Senat antwortete jedoch 
1 Abgedruckt bei Bartels, Einige Abhandlungen über Gegenstände der 
Hamb. Verfassung, 1838, S. 360 ff. über die Niedersetzung der Reorganisations- 
Deputation von 1814 vgl. Bartels, a. a. O. S. 358 ff., über die damaligen 
Reformbestrebungen überhaupt: C. Mönckeberg, Hamburg unter dem Drucke 
der Franzosen, 1864, S. 311 ff. Die Zwanziger wünschten u. a. Abstimmung 
in der Bürgerschaft nach Virilstimmen und Wahl der Oberalten durch die Bürger- 
schaft auf 10 Jahre. Doch hielten sie an der alten Zusammensetzung der Erb- 
gesessenen Bürgerschaft fest. Bürgermeister Bartels hebt lobend hervor, daß sie 
ihre Wünsche vertrauensvoll dem Senate übergaben, ohne vorlaut auf der Aus- 
führung derselben zu bestehen und zu verlangen, daß über alles, was sie ange- 
geben, sofort eine Verhandlung stattfinden müsse. 
2 Vergl. v. Melle, G. H. Kirchenpauer, ein Lebens und Zeitbild, 1888. 
S. 120 ff. 
In der Supplik ward der Senat ersucht, auf verfassungsmäßigem Wege 
in einer der nächsten Versammlungen Erbgesessener Bürgerschaft zu beantragen, 
daß dieselbe eine Deputation aus gesamter Bürgerschaft ernenne, um innerhalb 
bestimmter Frist dem Senat einen demnächst zu veröffentlichenden Bericht über 
die in der Supplik angedeuteten „und sonstige, allgemein gehegte Wünsche, in 
betreff unserer Verfassung und Verwaltung“ zu erstatten.
	        
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