Full text: Das Hamburgische Staatsrecht.

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6. Versetzung in den Ruhestand. Beamte, welche nach voll- 
endetem 35sten Lebensjahre und einer Dienstzeit von mindestens 
10 Jahren in Folge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche 
ihrer körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung ihrer Amts- 
pflichten dauernd unfähig sind, werden mit Pension in den Ruhe- 
stand versetzt.! 
Über die Versetzung in den Ruhestand entscheidet der Senat auf 
Antrag des zu pensionierenden Beamten oder der diesem vorgesetzten 
Behörde, und zwar nach eingeholter Zustimmung des Bürgeraus- 
schusses. (Ist der letztere zwar mit der Pensionierung einverstanden, 
hinsichtlich der Höhe des zu gewährenden Ruhegehalts aber anderer 
Meinung als der Senat, so gilt die Pensionierung als mit dem 
niedrigeren Pensionsbetrage beschlossen.) 
Die Pension beträgt, wenn die Versetzung in den Ruhestand nach 
vollendetem 10ten Dienstjahre eintritt, 40 % des jährlichen Dienst- 
einkommens und steigt darauf mit jedem ferner zurückgelegten Dienst- 
jahre um 2 resp. (wenn das Diensteinkommen mehr als Mk. 2000 be- 
trägt) 1½ % , bis zum vollen Betrage des Diensteinkommens. 
Die einstweilige Versetzung eines Beamten in den Ruhestand kann 
erfolgen, wenn das von ihm verwaltete Amt aufgehoben oder um- 
gestaltet wird. Der Beamte hat in diesem Falle Anspruch auf ein 
Wartegeld von ¾ seines Gehaltes. Er ist jedoch verpflichtet, sich die 
1 a. a. O. 8 32. Hat die Dienstunfähigkeit ihren Grund in einer Krank. 
heit oder Verwundung, welche sich der Beamte bei Ausübung des Dienstes oder 
in Veranlassung desselben ohne eigene grobe Verschuldung zugezogen hat, so tritt 
auch bei kürzerer als 10jähriger Dienstzeit oder bei noch nicht vollendetem 35sten 
Lebensjahre die Versetzung in den Ruhestand mit Pension ein (§ 33). Wird ein 
Beamter vor Vollendung des 10ten Dienstjahres oder des 35sten Lebensjahres 
dienstunfähig, so kann demselben bei vorhandener Bedürftigkeit durch Beschluß des 
Senats unter Mitgenehmigung des Bürgerausschusses entweder eine einmalige 
Unterstützung oder eine solche auf unbestimmte Zeit oder lebenslänglich gewährt 
werden (8 34). 
: a. a. O. § 35. Nähere Bestimmungen über die Berechnung der Pension 
in den 88 35—40. Über die Pensionierung der Staatsanwälte vgl. Ausführungs- 
gesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz S§ 89. Uber die Pensionskasse für die 
Witwen und Waisen der richterlichen und nicht richterlichen Beamten s. oben 
S. 238, Anm. 2.
	        
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