Full text: Das Hamburgische Staatsrecht.

Elfter Abschnitt. 
Die Gemeindeverwaltung. 
  
863. 
Nach Art. 1 der hamburgischen Verfassung besteht „die freie 
und Hansestadt Hamburg“ aus der Stadt Hamburg und dem mit 
derselben verbundenen Gebiet. 
Wie dies bei einem Stadtstaat nicht anders sein kann, bildet die 
Stadt historisch und politisch den Kern und den eigentlichen Lebens- 
nerv des Staates. In alter Zeit war sie sogar die absolute 
Herrscherin über das ihr unterworfene Landgebiet. Der Rat und die 
Mitglieder der bürgerlichen Kollegien wurden ausschließlich aus inner- 
halb der Stadt wohnenden Stadtbürgern gebildet, und die Erb- 
gesessenheit, d. h. das Recht zum Besuche der Erbgesessenen Bürgerschaft, 
stand nur den Grundeigentümern der Stadt, und auch später seit 1712) 
daneben nur den in der Stadt „mit eigenem Feuer und Herd wohn- 
haften“ Eigentümern ländlicher Grundstücke zu. (S. oben 8 32.) 
Diese ungerechte Behandlung der Bewohner des Landgebiets ist 
durch die Verfassung von 1860 beseitigt; noch immer aber prägt sich 
die dominierende Bedeutung der Stadt darin aus, daß zwischen An- 
gelegenheiten des Staates und der Stadt Hamburg staatsrechtlich kein 
Unterschied gemacht wird, sodaß die Behörden und sonstigen Organe 
des Staates (Senat, Bürgerschaft, Bürgerausschuß, Verwaltungs- 
abteilungen, Deputationen u. s. w.) zugleich auch für die Stadt zu 
fungieren haben, und auch das Budget und das Vermögen des Staates 
und der Stadt identisch sind.7 
1 Im Art. 97 der Verfassung heißt es: „Die Gemeinde-Angelegenheiten 
der Stadt Hamburg werden in derselben Weise wie die Angelegenheiten des 
Staates von Senat und Bürgerschaft geleitet, soweit das Gesetz nicht etwas
	        
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