Full text: Das Hamburgische Staatsrecht.

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d. Selbständige Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten und 
des Gemeindevermögens. 
Le. Selbstbesteuerung zu Gemeindezwecken. 
f. Offentlichkeit der Verhandlungen der Gemeindevertreter. 
g. Veröffentlichung des Gemeindehaushalts.7 
3. Jeder Landgemeinde liegen folgende Verpflichtungen ob: 
a. Die Flur-, Orts= und Gassenpolizei zu verwalten; 
b. für die der Gemeinde angehörigen Armen und Hülfsbedürftigen 
zu sorgen; 
c. für das Schulwesen in der Gemeinde Sorge zu tragen; 
d. die Aufsicht über ihre Grenzen zu führen, insofern dieselben 
nicht mit den Staatsgrenzen zusammenfallen; 
e. die Wege und Wasserläufe zu beaufsichtigen und in gutem 
Stande zu erhalten, soweit nicht die Verpflichtung dazu Dritten obliegt 
oder vom Staate übernommen ist; 
t ihre etwaigen Angestellten zu besolden; 
g. durch ihre Vorsteher und Angestellten alle die Staatsgesetze 
und Verwaltungsbefehle ausführen zu lassen, mit deren Ausführung 
sie gesetzlich betraut ist oder betraut werden wird; 
h. mitzuwirken bei der Ausübung der Sicherheits= und Gesund- 
heitspolizei. 
Zur Erfüllung dieser Verpflichtungen kann den Gemeinden eine 
Beihülfe aus Staatsmitteln auf verfassungsmäßigem Wege (d. h. durch 
ein nicht auf einen einzelnen Fall beschränktes Gesetz oder durch 
einmalige Bewilligung von Senat und Bürgerschaft, resp. von Senat 
und Bürgerausschuß) gewährt werden.s Die den Gemeinden bei Aus- 
übung ihrer oben unter g und h bezeichneten Aufgaben erwachsenden 
  
1 Verf. Art. 99, 2—5, Landgemeindeordnung Art. 3, d u. e. 
2 Vgl. Gesetz betr. das Schulwesen in den Landgemeinden vom 12. Dezbr. 
1879. Für das Schulwesen in den Landgemeinden besteht eine besondere Sektion 
der Oberschulbehörde. Derselben treten als stimmberechtigte Mitglieder zwei vom 
Senat zu delegierende Landherren und als Mitglied mit beratender Stimme der 
Landschulinspektor bei. 
Den Gemeinden ist im Gesetz betr. das Schulwesen in den Landgemeinden 
(Art. 10) eine staatsseitige Beihülfe zu bestimmten Ausgaben (größeren Baukosten 
und Pensionen) zugesichert. Vgl. ferner Gesetz betr. Bergedorf vom 30. Dezbr. 
1872, § 10. 
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