Full text: Das Hamburgische Staatsrecht.

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Kosten werden — soweit sie nicht etwa nur zum Wohl der betreffenden 
Gemeinden gereichen — aus der Staatskasse vergütet. 
Jede Gemeinde kann sich mit einer oder mit mehreren anderen 
behufs Erfüllung der oben erwähnten Verpflichtungen oder eines Teiles 
derselben vereinigen.? 
4. Die Gemeindeangehörigkeit ist von der Staatsangehörig— 
keit unabhängig. Angehöriger einer Gemeinde ist jeder Angehörige 
des hamburgischen oder eines anderen deutschen Staates, welcher in 
derselben entweder 
a. nach Maßgabe des Reichsgesetzes über den Unterstützungs- 
wohnsitz vom 6. Juni 1870 seinen Unterstützungswohnsitz hat, oder 
b. als Angestellter des Reiches, des Staates oder der Gemeinde, 
oder an Kirchen, Schulen oder milden Stiftungen seinen bleibenden 
Wohnsitz nehmen muß, oder 
c. ein Grundstück mit selbständigem, landwirtschaftlichem oder 
industriellem Betriebe und dauerndem Wohnsitz eigentümlich oder pacht- 
weise besitzt, insofern er nicht Ausländer oder Angehöriger eines 
Bundesstaates ist, in welchem das Reichsgesetz über den Unterstützungs- 
wohnsitz keine Geltung hat (Bayern oder Elsaß-Lothringen). 
5. Gemeindebehörden. In jeder Landgemeinde besteht eine 
Gemeindeversammlung und ein Gemeindevorstand.“ 
A. Die Gemeindeversammlung besteht nach Maßgabe des 
speciellen Gemeindestatuts entweder aus sämtlichen vollberechtigten 
Gemeindegliedern oder teilweise aus solchen und teilweise aus ge- 
wählten Vertretern oder endlich ganz aus den von den Gemeinde- 
mitgliedern gewählten Vertretern. Im letzten Falle muß die Zahl der 
Vertreter mindestens fünf sein, und darf dieselbe höchstens 1% der 
  
1 Gemeindeordnung Art. 4. 
* Landgemeindeordnung Art. 5. Über die erforderliche Genehmigung des 
Landherrn s. unten unter 8, B. Vgl. auch unten unter 6. 
* Landgemeindeordnung Art. 6. Die Bestimmung unter c. kommt für das 
Städtchen Bergedorf in Wegsall. (Gesetz betr. Bergedorf vom 30. Dezbr. 1872, 
89, III, 1.) 
Ebenso in Lübeck; in Bremen fungiert statt des Gemeindevorstandes 
ein Gemeindevorsteher. (Klügmann, Lüb. Staatsrecht, a. a. O., S. 62; Sievers, 
Brem. Staatsrecht, a. a. O., S. 82.)
	        
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