— 253 —
Kosten werden — soweit sie nicht etwa nur zum Wohl der betreffenden
Gemeinden gereichen — aus der Staatskasse vergütet.
Jede Gemeinde kann sich mit einer oder mit mehreren anderen
behufs Erfüllung der oben erwähnten Verpflichtungen oder eines Teiles
derselben vereinigen.?
4. Die Gemeindeangehörigkeit ist von der Staatsangehörig—
keit unabhängig. Angehöriger einer Gemeinde ist jeder Angehörige
des hamburgischen oder eines anderen deutschen Staates, welcher in
derselben entweder
a. nach Maßgabe des Reichsgesetzes über den Unterstützungs-
wohnsitz vom 6. Juni 1870 seinen Unterstützungswohnsitz hat, oder
b. als Angestellter des Reiches, des Staates oder der Gemeinde,
oder an Kirchen, Schulen oder milden Stiftungen seinen bleibenden
Wohnsitz nehmen muß, oder
c. ein Grundstück mit selbständigem, landwirtschaftlichem oder
industriellem Betriebe und dauerndem Wohnsitz eigentümlich oder pacht-
weise besitzt, insofern er nicht Ausländer oder Angehöriger eines
Bundesstaates ist, in welchem das Reichsgesetz über den Unterstützungs-
wohnsitz keine Geltung hat (Bayern oder Elsaß-Lothringen).
5. Gemeindebehörden. In jeder Landgemeinde besteht eine
Gemeindeversammlung und ein Gemeindevorstand.“
A. Die Gemeindeversammlung besteht nach Maßgabe des
speciellen Gemeindestatuts entweder aus sämtlichen vollberechtigten
Gemeindegliedern oder teilweise aus solchen und teilweise aus ge-
wählten Vertretern oder endlich ganz aus den von den Gemeinde-
mitgliedern gewählten Vertretern. Im letzten Falle muß die Zahl der
Vertreter mindestens fünf sein, und darf dieselbe höchstens 1% der
1 Gemeindeordnung Art. 4.
* Landgemeindeordnung Art. 5. Über die erforderliche Genehmigung des
Landherrn s. unten unter 8, B. Vgl. auch unten unter 6.
* Landgemeindeordnung Art. 6. Die Bestimmung unter c. kommt für das
Städtchen Bergedorf in Wegsall. (Gesetz betr. Bergedorf vom 30. Dezbr. 1872,
89, III, 1.)
Ebenso in Lübeck; in Bremen fungiert statt des Gemeindevorstandes
ein Gemeindevorsteher. (Klügmann, Lüb. Staatsrecht, a. a. O., S. 62; Sievers,
Brem. Staatsrecht, a. a. O., S. 82.)