Full text: Das Hamburgische Staatsrecht.

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Gemeindebevölkerung betragen.! Die erforderlichen Bestimmungen über 
die Gemeindewahlen, die Stimmberechtigung in der Gemeindeversamm- 
lung und die Geschäftsordnung der letzteren werden durch die einzelnen 
Gemeindestatuten festgesetzt. Doch ist dabei eine Reihe allgemeiner 
Vorschriften der Landgemeindeordnung zu berücksichtigen (vgl. daselbst 
Art. 12 und 13). 
Die Kompetenz der Gemeindeversammlung bestimmt sich 
nach den einzelnen Gemeindestatuten, in Gemäßheit der folgenden 
Grundsätze: 
Der Zustimmung der Gemeindeversammlung bedürfen: 
a. Das Gemeindestatut selbst, dessen etwaige Abänderungen sowie 
die für die Gemeinden verbindlichen, polizeilichen oder sonstigen Ver- 
ordnungen und Erlasse (insofern dieselben nicht von den dafür kompe 
tenten Staatsbehörden ausgegangen sind); 
b. die Ausschreibung von Gemeindeabgaben und sonstigen Ge- 
meindeleistungen, der Voranschlag für die Gemeindeeinnahmen und 
Ausgaben und die Jahresabrechnung; 
c. solche Dispositionen über das Gemeindevermögen, welche 
eine Veränderung in dem Bestande oder in der Benutzung desselben 
bewirken, sowie die Einleitung von Prozessen und die Abschließung 
von Vergleichen in Gemeindeangelegenheiten und die Kontrahierung 
von Anleihen auf den Kredit der Gemeinde.? 
Die Beschlüsse der Gemeindeversammlung treten in Kraft entweder 
unmittelbar nach erfolgter Zustimmungserklärung des Landherrn oder 
zehn Tage nach geschehener Mitteilung des Protokolls an denselben, 
wenn von seiner Seite kein Einspruch erhoben ist. Erfolgt ein 
  
1 Landgemeindeordnung Art. 11. Die Gemeindeversammlung im Städtchen 
Bergedorf heißt Bürgervertretung (Gesetz betr. Bergedorf vom 30. Dezbr. 1872, 
89, III, 2). 
In Lübeck und Bremen besteht die Gemeindeversammlung aus allen 
stimmberechtigten Gemeindeangehörigen; in größeren Gemeinden tritt jedoch an 
Stelle dieser Gemeindeversammlung (resp. kann an ihre Stelle treten) ein von ihr 
gewählter Ausschuß (in Lübeck Gemeinderat genannt). 
Über die Wahl des Gemeindevorstandes durch die Gemeindeversammlung 
s. unten unter B. 
2 Diese Mitteilung hat innerhalb 3 Tage nach der Sitzung zu erfolgen 
(Landgemeindeordnung Art. 22).
	        
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