— 254 —
Gemeindebevölkerung betragen.! Die erforderlichen Bestimmungen über
die Gemeindewahlen, die Stimmberechtigung in der Gemeindeversamm-
lung und die Geschäftsordnung der letzteren werden durch die einzelnen
Gemeindestatuten festgesetzt. Doch ist dabei eine Reihe allgemeiner
Vorschriften der Landgemeindeordnung zu berücksichtigen (vgl. daselbst
Art. 12 und 13).
Die Kompetenz der Gemeindeversammlung bestimmt sich
nach den einzelnen Gemeindestatuten, in Gemäßheit der folgenden
Grundsätze:
Der Zustimmung der Gemeindeversammlung bedürfen:
a. Das Gemeindestatut selbst, dessen etwaige Abänderungen sowie
die für die Gemeinden verbindlichen, polizeilichen oder sonstigen Ver-
ordnungen und Erlasse (insofern dieselben nicht von den dafür kompe
tenten Staatsbehörden ausgegangen sind);
b. die Ausschreibung von Gemeindeabgaben und sonstigen Ge-
meindeleistungen, der Voranschlag für die Gemeindeeinnahmen und
Ausgaben und die Jahresabrechnung;
c. solche Dispositionen über das Gemeindevermögen, welche
eine Veränderung in dem Bestande oder in der Benutzung desselben
bewirken, sowie die Einleitung von Prozessen und die Abschließung
von Vergleichen in Gemeindeangelegenheiten und die Kontrahierung
von Anleihen auf den Kredit der Gemeinde.?
Die Beschlüsse der Gemeindeversammlung treten in Kraft entweder
unmittelbar nach erfolgter Zustimmungserklärung des Landherrn oder
zehn Tage nach geschehener Mitteilung des Protokolls an denselben,
wenn von seiner Seite kein Einspruch erhoben ist. Erfolgt ein
1 Landgemeindeordnung Art. 11. Die Gemeindeversammlung im Städtchen
Bergedorf heißt Bürgervertretung (Gesetz betr. Bergedorf vom 30. Dezbr. 1872,
89, III, 2).
In Lübeck und Bremen besteht die Gemeindeversammlung aus allen
stimmberechtigten Gemeindeangehörigen; in größeren Gemeinden tritt jedoch an
Stelle dieser Gemeindeversammlung (resp. kann an ihre Stelle treten) ein von ihr
gewählter Ausschuß (in Lübeck Gemeinderat genannt).
Über die Wahl des Gemeindevorstandes durch die Gemeindeversammlung
s. unten unter B.
2 Diese Mitteilung hat innerhalb 3 Tage nach der Sitzung zu erfolgen
(Landgemeindeordnung Art. 22).