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Einspruch (welcher immer mit Gründen versehen sein muß), so kann
die Gemeindeversammlung die Entscheidung des Senats anrufen.
B. Der Gemeindevorstand. Die Gemeindeversammlung wählt
aus ihrer Mitte den Gemeindevorstand. Derselbe muß aus mindestens
drei Personen und (mit Ausnahme der Gemeinden Ritzebüttel und
Cuxhaven) mindestens zu zwei Dritteln aus in der Gemeinde wohn-
haften Eigentümern oder Pächtern größerer Grundstücke bestehen.
Der Gemeindevorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden,
der zugleich Vorsitzender der Gemeindeversammlung ist.?
Für einzelne Verwaltungsgegenstände können besondere Kommis-
sionen gebildet werden, unter deren Mitgliedern sich wenigstens ein
Mitglied des Gemeindevorstandes befinden muß. Diese Kommissionen
sind demnach nicht notwendigerweise Unterabteilungen des Gemeinde-
vorstandes, ja ihre Majorität kann aus Nichtmitgliedern des letzteren
bestehen.
Die Kompetenz des Gemeindevorstandes bestimmt sich
nach dem Gemeindestatut in Gemäßheit der folgenden allgemeinen
Vorschriften:
a. Der Gemeindevorstand hat dafür Sorge zu tragen, daß die
oben (S. 252) unter 3 aufgeführten Verpflichtungen der Gemeinde,
sowie die vom Landherrn nicht beanstandeten Beschlüsse der Gemeinde-
versammlung zur Ausführung gelangen.“
1 Landgemeindeordnung Art. 14.
* Landgemeindeordnung Art. 15 u. 16. Im Städtchen Bergedorf heißt
der Gemeindevorstand Magistrat. Derselbe besteht aus einem rechtsgelehrten
Bürgermeister und zwei Ratmännern. Der (besoldete) Bürgermeister wird auf
Lebenszeit angestellt. Er wird von den Ratmännern und Bürgervertretern ge-
wählt, vom Senat bestätigt und beeidigt. (Über seine Vertretung des Landherrn
s, oben S. 251.) Die Ratmänner werden von den Bürgervertretern gewählt
und vom Landherrn beeidigt. Die zum Bürgermeister und zu Ratmännern Ge-
wählten brauchen nicht Mitglieder der Bürgervertretung gewesen zu sein, der
Bürgermeister braucht auch nicht der Gemeinde des Städtchens angehört zu haben.
Der Bürgermeister ist Vorsitzender des Magistrats und der Bürgervertretung.
(Gesetz betr. Bergedorf vom 30. Dezbr. 1872, § 9, 1II, 2, 4 u. 5.)
Uber den Stadtrat und die Stadtverordnetenversammlung in den bremi.
chen Stadtgemeinden Vegesack und Bremerhaven pvgl. Sievers, a. a. O.,
S. 83.
Landgemeindeordnung Art. 17.
Die Vollstreckung der von den Gemeinden innerhalb ihrer Zuständigkeit