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b. Er hat die Gemeindeangelegenheiten (insbesondere auch das
Gemeindevermögen) zu verwalten und die Verwaltung der Kommis—
sionen und Angestellten zu überwachen.
c. Er hat der Gemeindeversammlung alljährlich einen Budget-
entwurf zu unterbreiten und ihr Rechnung abzulegen.
d. Er hat bei der Gemeindeversammlung die etwa erforderlichen
Gemeindesteuern oder sonstigen Leistungen der Gemeindeglieder zu be-
antragen und für die Beitreibung der ersteren sowie für die Aus-
führung der letzteren zu sorgen.
e. Er vertritt die Gemeinde nach außen hin in allen Beziehungen.7
6. Gemeinschaftliche Angelegenheiten mehrerer Ge-
meinden. Für Angelegenheiten, bei welchen mehrere Gemeinden
zusammen beteiligt sind (wie namentlich bei gemeinschaftlichen Schulen,
Armenkassen und milden Stiftungen) werden durch die betreffenden
Gemeindevorstände besondere Regulative (Schul-, Armen= u. f. w.
Ordnungeny festgestellt. Dieselben bedürfen der Genehmigung der be-
teiligten Gemeindeversammlungen und des Landherrn. Außerdem
kommen für diese Regulative noch die folgenden Bestimmungen in
Betracht:
a. Bei der Verwaltung der gemeinschaftlichen Anstalt müssen alle
beteiligten Gemeindevorstände durch eine — in Ermangelung einer Ver-
ständigung vom Landherrn zu bestimmende — Anzahl von Delegierten
vertreten sein, welche sich nach der Beitragsquote der einzelnen
festgestellten Leistungen für Gemeindezwecke erfolgt durch die dafür bestimmten
staatlichen Verwaltungsbehörden. (Verhältnisgesetz 8 18.)
1 Landgemeindeordnung Art. 18.
„ In Bremen sind die 35 Einzelgemeinden des Landgebiets zu 11 sog.
Samtgemeinden zusammengefaßt, die indes eine Bedeutung fast ausschließlich
auf dem Gebiete der Armenpflege haben. Ferner ist in Bremen zur Selbstver-
waltung gemeinschaftlicher Angelegenheiten und zur Unterstützung und Beratung
des Landherrn auf dem Gebiete der Staatsverwaltung“" das gesamte Landgebiet
Iũ Eitem Kreise zusammengefaßt. Die Organe desselben sind der Kreistag
(28 Mitglieder) und der Kreisausschuß (6 Mitglieder) Geschäftsleitung und
Vorsitz in beiden Körperschaften hat der Landherr. Dem Kreistage liegt vor
allem die Feststellung des Kreishaushaltsetats und der Kreisabgaben ob; auch ist
er zuständig für den Erlaß allgemeiner Vorschriften für gemeinschaftliche Einrich-
tungen und Anstalten des Kreises. Der Kreisausschuß ist ein ständiger sachver-
ständiger Beirat des Landherrn auf dem Gebiete der Staatsverwaltung, dessen
Hinzuziehung vielfach obligatorisch ist. (Sievers, a. a. O., S. 82 f.)