Full text: Das Hamburgische Staatsrecht.

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Zc. durch eine längere, begründete Abwesenheit aus der Gemeinde 
an der Erfüllung der Pflichten des betreffenden Amtes verhindert wird, 
d. während eines 6 jährigen Zeitraumes das betreffende Amt 
bekleidet hat, sofern nicht seit Beendigung seiner früheren Amtszeit 
die gesetzliche Zeitdauer des betreffenden Amtes verflossen ist, 
e. als Mitglied des Senats oder der Bürgerschaft, als Staats- 
beamter, Geistlicher, Schullehrer, Arzt, Wundarzt oder Apotheker eine 
Befreiung von der Wahl beansprucht. 
Wer aus einem der vorerwähnten Gründe Befreiung von der 
auf ihn gefallenen Wahl verlangt, hat sich an den Gemeindevorstand, 
eventuell an den Landherrn und den Senat zu wenden. Wer ohne 
befreit zu sein, sich den ihm obliegenden Pflichten entzieht, hat während 
der Zeit, für welche er gewählt worden, an die Gemeindekasse statt 
der einfachen dreifache Gemeindesteuern zu entrichten. 
8. Oberaussicht der Staatsbehörden. 
A. Der Senat führt die ihm im Art. 23 der Verfassung über- 
tragene Oberaufsicht über die Verwaltung der Landgemeinden, in Ge- 
mäßheit der Landgemeindeordnung, durch das der betreffenden Land- 
herrenschaft als erster resp. als (stellvertretender) zweiter Landherr vor- 
gesetzte Senatsmitglied.? Gegen alle Erlasse und Verfügungen der 
Landherren steht den Beteiligten die Beschwerde an den Senat zu. 
B. Kompetenz des Landherrn. 
a. Derselbe hat darüber zu wachen, daß durch die Verwaltung 
der Gemeinden keine Bestimmung eines Gesetzes übertreten oder ver- 
letzt, sowie daß das Interesse des Staates und anderer Gemeinden 
nicht gefährdet und daß die Rechte einzelner Klassen einer Gemeinde 
nicht beeinträchtigt werden. Er ist deswegen befugt, von allen 
1 Landgemeindcordnung Art. 21. Diese Bestimmungen finden auf den zum 
Amte eines Bürgermeisters im Städtchen Bergedorf Erwählten keine Anwendung. 
(Gesetz betr. Bergedorf vom 30. Dezbr. 1872, 8 9, III, 6.) 
Landgemeindeordnung Art. 23. — Analog in Bremen. In Lübeck 
führt die betr. Aufsicht in erster Linie das Stadt- und Landamt (bbestehend aus 
drei Mitgliedern des Senats und zwer rechtsgelehrten Oberbeamten). Vgl. Sievers. 
a. a. O., S. 82, und Klügmann, g. a. O., S. 58 u. 63. 
* a. a. O. Art. 25.
	        
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