Full text: Das Hamburgische Staatsrecht.

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Verhandlungen (Protokollen u. s. w.) der Gemeinde Einsicht zu nehmen! 
und gegen Beschlüsse derselben namens des Staates Einspruch zu erheben. 
b. Dem Landherrn sind die Gemeindestatuten und Abänderungen 
derselben zur Bestätigung vorzulegen. Eine Vereinigung mehrerer 
Gemeinden zur Erfüllung bestimmter Verpflichtungen und die von 
den vereinigten Gemeinden zu erlassenden Regulative bedürfen seiner 
Genehmigung.3 
c. Etwaige Zweifel oder Meinungsverschiedenheiten über die 
Gemeindeangehörigkeit entscheidet der Landherr.“ 
d. Das Ausschreiben der Gemeindewahlen und die Anordnungen 
wegen Vornahme derselben geschehen durch den Gemeindevorstand mit 
Zustimmung oder auf Anordnung des Landherrn.5 
e. Der Landherr kann die Berufung der Gemeindeversammlung 
verlangen. 
f. Er beeidigt die Gemeindevorsteher und den eventuell anzu- 
stellenden Protokollführer. 
g. Ihm sind die Jahresabrechnungen der zur Erfüllung bestimmter 
Verpflichtungen vereinigten Gemeinden vorzulegen.3 
h. Ihm liegt es ob, in den ihm unterstellten Gebieten die Staats- 
gesetze und die Verordnungen der Staatsregierung zur Ausführung 
zu bringen. 
i. Der Landherr hat über die genaue und rechtzeitige Erfüllung 
der den Landgemeinden und den Gemeindevorständen nach Art. 4 und 
18 der Landgemeindeordnung obliegenden Verpflichtungen (s. oben 
S. 252 und 255) zu wachen und im Falle der Weigerung oder des 
Er kann auch an den Sitzungen der Gemeindeversammlung teilnehmen 
und sich — jedoch ohne Stimmrecht — an den Verhandlungen beteiligen (Land 
gemeindeordnung Art. 13 f.). 
* Landgemeindeordnung Art. 24, Abs. 1. Über den Einspruch s. oben S. 253. 
* a. a. O. Art. 3, b, 5 u. 20. Der Landherr hat auch eventuell die Zahl 
der Delegierten zu bestimmen. 
a. a. O. Art. 8, Abf. 5. 
a. O. Art. 13, a. 
* a. a. O. Art. 13, d. 
a. O. Art. 15, Abs. 5, u. Art. 22. 
* a. a. O. Art. 20, d. 
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