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Verhandlungen (Protokollen u. s. w.) der Gemeinde Einsicht zu nehmen!
und gegen Beschlüsse derselben namens des Staates Einspruch zu erheben.
b. Dem Landherrn sind die Gemeindestatuten und Abänderungen
derselben zur Bestätigung vorzulegen. Eine Vereinigung mehrerer
Gemeinden zur Erfüllung bestimmter Verpflichtungen und die von
den vereinigten Gemeinden zu erlassenden Regulative bedürfen seiner
Genehmigung.3
c. Etwaige Zweifel oder Meinungsverschiedenheiten über die
Gemeindeangehörigkeit entscheidet der Landherr.“
d. Das Ausschreiben der Gemeindewahlen und die Anordnungen
wegen Vornahme derselben geschehen durch den Gemeindevorstand mit
Zustimmung oder auf Anordnung des Landherrn.5
e. Der Landherr kann die Berufung der Gemeindeversammlung
verlangen.
f. Er beeidigt die Gemeindevorsteher und den eventuell anzu-
stellenden Protokollführer.
g. Ihm sind die Jahresabrechnungen der zur Erfüllung bestimmter
Verpflichtungen vereinigten Gemeinden vorzulegen.3
h. Ihm liegt es ob, in den ihm unterstellten Gebieten die Staats-
gesetze und die Verordnungen der Staatsregierung zur Ausführung
zu bringen.
i. Der Landherr hat über die genaue und rechtzeitige Erfüllung
der den Landgemeinden und den Gemeindevorständen nach Art. 4 und
18 der Landgemeindeordnung obliegenden Verpflichtungen (s. oben
S. 252 und 255) zu wachen und im Falle der Weigerung oder des
Er kann auch an den Sitzungen der Gemeindeversammlung teilnehmen
und sich — jedoch ohne Stimmrecht — an den Verhandlungen beteiligen (Land
gemeindeordnung Art. 13 f.).
* Landgemeindeordnung Art. 24, Abs. 1. Über den Einspruch s. oben S. 253.
* a. a. O. Art. 3, b, 5 u. 20. Der Landherr hat auch eventuell die Zahl
der Delegierten zu bestimmen.
a. a. O. Art. 8, Abf. 5.
a. O. Art. 13, a.
* a. a. O. Art. 13, d.
a. O. Art. 15, Abs. 5, u. Art. 22.
* a. a. O. Art. 20, d.
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