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vorher aber war im Art. 110, Abs. 2 und 3 der hamburgischen
Verfassung von 1860 (wie jetzt im Art. 5, Abs. 1 der revidierten
Verfassung von 1879) bestimmt: „Durch das religiöse Bekenntnis
wird die Ausübung der bürgerlichen Rechte weder bedingt noch be—
schränkt. Den bürgerlichen Pflichten darf dasselbe keinen Abbruch thun.“1
Außerdem war schon durch Art. 110, Abs. 1 der Verfassung
von 1860 und ist jetzt im Art. 5, Abs. 2 der revidierten Verfassung
von 1879 „volle Glaubens= und Gewissensfreiheit gewährleistet.“:
II. Im Art. 96 der Verfassung heißt es: „Die gesetzmäßig be-
stehenden und die künftig sich bildenden religiösen Gemeinschaften ver-
walten ihre Angelegenheiten selbständig, jedoch unter Oberaufsicht des
Staates. Über die Bedingungen für die Bildung neuer religiöser Ge-
meinschaften bestimmt das Gesetz.“ Nach Art. 23 der Verfassung übt
der Senat „die dem Staate zustehende Aufsicht über die religiösen
Gemeinden aus.“
1. Die gesetzmäßig in Hamburg bestehenden religiösen Gemein-
schaften sind: die evangelisch-lutherische, die deutsch-, die französisch-
und die englisch-reformierte, die englisch-bischöfliche, die römisch-katholische,
die Menoniten-, die Baptisten-, die deutsch-israelitische und die portu-
giesisch-jüdische Gemeinde.
1 Entnommen aus dem Entwurf der Konstituantenverfassung (Art. 31) und
von diesem wieder aus den Grundrechten der Reichsverfassung von 1849 (8 146);
fast wörtlich übereinstimmend auch in anderen Verfassungen, so z. B. in der preu-
ßischen von 1850 (Art. 12).
2 Im Art. 29 des Entwurfs der Konstituantenverfassung (übereinstimmend
mit § 145 der Reichsverfassung von 1849) hieß es: „Jeder hat volle Glaubens.
und Gewissensfreiheit. Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Uberzeugung zu
offenbaren.“
Hervorzuheben ist noch, daß es in der Begräbnisordnung von 1882 (§ 1)
heißt: „Der Friedhof zu Ohlsdorf ist zur allgemeinen Begräbnisstätte bestimmt.
Allen Konfessionen und Religionsgemeinschaften ist die freie und ungehinderte
Ausübung ihrer religiösen Begräbnis-Ceremonien gewährleistet."
* Die Zulassung der verschiedenen nicht lutherischen christlichen Religions-
gemeinschaften und die Feststellung ihrer Rechte sowie der ihnen gegenüber dem
Staat obliegenden Verpflichtungen erfolgte teils durch Rat- und Bürgerschlüsse,
teils vom Rat unter Zustimmung des von der Erbgesessenen Bürgerschaft zufolge
Rat. und Bürgerschlusses vom 19. Sept. 1785 zu diesem Zwecke bevollmächtigten
Kollegiums der Sechziger. Vgl. Reglement für die fremden Religions-Verwandten
vom 19. Sept. 1785 (betr. die Römisch-Katholischen und die Deutsch-Evangelisch-