Full text: Das Hamburgische Staatsrecht.

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evangelisch-lutherischen Kirche) ist in der Oberschulbehörde durch zwei 
seiner Mitglieder, der Stadtkonvent der evangelisch-lutherischen Kirche in 
der Friedhofsdeputation durch einen bürgerlichen Delegierten vertreten.“ 
Dem Senat als solchem gebührt die kirchliche Fürbitte und der 
Ehrenplatz in den Kirchen. 2 
B. Anderechristliche Religionsgemeinschaften. Der Senat 
hat ihnen gegenüber laut ausdrücklicher Bestimmung in ihren Kon- 
zessionen das Recht einer Bestätigung der Predigerwahlen. Auch ist 
der diesen Religionsgemeinschaften vorgesetzten Senatskommissions von 
der Wahl anderer „zur Haltung des Gottesdienstes erforderlicher Per- 
sonen“ Anzeige zu machen.“ 
Ferner sind die nicht lutherischen christlichen Religionsgemeinschaften 
in ihren Konzessionen ausdrücklich verpflichtet: zu einer Fürbitte für 
den Senat und die gesamte Stadt nach Maßgabe des lutherischen 
Kirchengebets (s. oben S. 74, Anm. 1), zu einem Mitfeiern der „hier 
gewöhnlichen oder künftig außerordentlich anzusetzenden Bußtage oder 
1 Unterrichtsgesetz von 1870, § 2, Begräbulsordnung von 1882, § 1, Abs. 4. 
?2 Kirchenverfassung § 4, Abs. 2 (s. ferner oben S. 74). 
* Für die Kirchenangelegenheiten der „christlichen, nicht lutherischen Reli- 
gions.Verwandten“ bestand zur Zeit der alten Verfassung eine aus einem Syn- 
dikus, einem Senator und zwei Mitgliedern des Kollegiums der Sechziger zu- 
sammengesetzte Deputation (vgl. Westphalen, Hamb. Verfassung, Bd. 2, S. 217). 
Jetzt ist an Stelle derselben eine Senatskommission getreten. 
4 Der römisch-katholischen und der Menoniten--Gemeinde gegenüber steht 
dem Senat auch das Recht der Berufung der Prediger, der Baptisten-Gemeinde 
gegenüber nicht nur die Bestätigung der Prediger-, sondern auch die Bestätigung 
der Altesten- und Lehrer-Wahlen zu. — In dem Reglement für die fremden 
Religions. Verwandten von 1785 (betr. die Römisch-Katholischen und die Deutsch- 
Evangelisch-Reformierten) heißt es bezüglich der Prediger (8 5), es sei beim Senate 
„die Bestätigung und Berufung der Prediger“ nachzusuchen, „welche wir dann 
ohne erhebliche Ursache nie versagen wolen. Doch werden in Ansehung der 
Römisch-Katholischen alle Ordensgeistliche und sog. Clerici regulares schon jetzt 
gänzlich ausgeschlossen.“ Analog Reglement über die Verhältnisse der fremden 
christlichen Religions. Verwandten von 1814 (betr. die Römisch-Katholischen, die 
Deutsch= und die FranzösischReformierten und die Menoniten), § 1, Konzession 
für die Deutsch. Evangelisch-Reformierten von 1785, § 5, für die Franzzösisch- 
Resormierten von 1786, § 5, für die englisch-reformierte Gemeinde von 1818, 
85, für die englisch.bischöfliche Gemeinde von 1834, § 4, für die Baptisten- 
gemeinde von 1858, 8 5. Doch ist in den 5 letzterwähnten Konzessionen dem 
Senate nur die Bestätigung und nicht auch die Berufung der Prediger vorbehalten.
	        
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