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evangelisch-lutherischen Kirche) ist in der Oberschulbehörde durch zwei
seiner Mitglieder, der Stadtkonvent der evangelisch-lutherischen Kirche in
der Friedhofsdeputation durch einen bürgerlichen Delegierten vertreten.“
Dem Senat als solchem gebührt die kirchliche Fürbitte und der
Ehrenplatz in den Kirchen. 2
B. Anderechristliche Religionsgemeinschaften. Der Senat
hat ihnen gegenüber laut ausdrücklicher Bestimmung in ihren Kon-
zessionen das Recht einer Bestätigung der Predigerwahlen. Auch ist
der diesen Religionsgemeinschaften vorgesetzten Senatskommissions von
der Wahl anderer „zur Haltung des Gottesdienstes erforderlicher Per-
sonen“ Anzeige zu machen.“
Ferner sind die nicht lutherischen christlichen Religionsgemeinschaften
in ihren Konzessionen ausdrücklich verpflichtet: zu einer Fürbitte für
den Senat und die gesamte Stadt nach Maßgabe des lutherischen
Kirchengebets (s. oben S. 74, Anm. 1), zu einem Mitfeiern der „hier
gewöhnlichen oder künftig außerordentlich anzusetzenden Bußtage oder
1 Unterrichtsgesetz von 1870, § 2, Begräbulsordnung von 1882, § 1, Abs. 4.
?2 Kirchenverfassung § 4, Abs. 2 (s. ferner oben S. 74).
* Für die Kirchenangelegenheiten der „christlichen, nicht lutherischen Reli-
gions.Verwandten“ bestand zur Zeit der alten Verfassung eine aus einem Syn-
dikus, einem Senator und zwei Mitgliedern des Kollegiums der Sechziger zu-
sammengesetzte Deputation (vgl. Westphalen, Hamb. Verfassung, Bd. 2, S. 217).
Jetzt ist an Stelle derselben eine Senatskommission getreten.
4 Der römisch-katholischen und der Menoniten--Gemeinde gegenüber steht
dem Senat auch das Recht der Berufung der Prediger, der Baptisten-Gemeinde
gegenüber nicht nur die Bestätigung der Prediger-, sondern auch die Bestätigung
der Altesten- und Lehrer-Wahlen zu. — In dem Reglement für die fremden
Religions. Verwandten von 1785 (betr. die Römisch-Katholischen und die Deutsch-
Evangelisch-Reformierten) heißt es bezüglich der Prediger (8 5), es sei beim Senate
„die Bestätigung und Berufung der Prediger“ nachzusuchen, „welche wir dann
ohne erhebliche Ursache nie versagen wolen. Doch werden in Ansehung der
Römisch-Katholischen alle Ordensgeistliche und sog. Clerici regulares schon jetzt
gänzlich ausgeschlossen.“ Analog Reglement über die Verhältnisse der fremden
christlichen Religions. Verwandten von 1814 (betr. die Römisch-Katholischen, die
Deutsch= und die FranzösischReformierten und die Menoniten), § 1, Konzession
für die Deutsch. Evangelisch-Reformierten von 1785, § 5, für die Franzzösisch-
Resormierten von 1786, § 5, für die englisch-reformierte Gemeinde von 1818,
85, für die englisch.bischöfliche Gemeinde von 1834, § 4, für die Baptisten-
gemeinde von 1858, 8 5. Doch ist in den 5 letzterwähnten Konzessionen dem
Senate nur die Bestätigung und nicht auch die Berufung der Prediger vorbehalten.