Full text: Das Hamburgische Staatsrecht.

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sich jetzt nicht mehr, wie 1842, den Reformern gegenüber ganz ab— 
lehnend verhalten. Auf seinen Antrag ward schon am 18. März 
1848 eine Rat= und Bürgerdeputation zur Beratung über die Ver- 
fassungsangelegenheit niedergesetzt, der ein in einer Volksversammlung 
festgestelltes radikales Programm (die sog. 12 Punkte) auf Wunsch 
der Hundertachtziger ausdrücklich zur Beachtung empfohlen ward. 
Doch der langsame Fortgang der Verhandlungen der Rat= und 
Bürgerdeputation genügte bald den in jener erregten Zeit die öffent- 
liche Meinung beherrschenden Radikalen nicht mehr. Man verlangte, 
auf den Vorgang andrer Staaten hinweisend, die Berufung einer 
Konstituante, und eine Versammlung in der Tonhalle beschloß am 
17. August 1848 unter dem Vorsitze Baumeister's, eine dahingehende 
Adresse durch eine sofort gewählte Deputation dem Senate zu über- 
reichen. Die Deputation begab sich ungesäumt aufs Rathaus, und der 
Senat willigte unter obwaltenden Umständen — die Hamburger Gar- 
nison war vor einigen Monaten ins Feld gerückt und die Bürger- 
garde schien unzuverlässig zu sein — in das ihm vorgetragene Ver- 
langen. Nachdem dann im September 1848 auch die Erbgesessene 
Bürgerschaft zugestimmt hatte, trat Ende 1848 eine aus allgemeinen 
Wahlen hervorgegangene hamburgische Konstituante zusammen, die 
nach längeren Beratungen im Juli 1849 eine neue Verfassung des 
Freistaates Hamburg“ festgestellt hatte. 
Nach diesem Verfassungsentwurf! gab es nur einen gesetzgebenden 
Körper, die Bürgerschaft. Dieselbe bestand aus 300, alle zwei Jahre 
durch allgemeine direkte und geheime Wahlen berufenen Mitgliedern. 
Der Rat war, abgesehen von einem ihm zustehenden suspensiven Veto, 
nur vollziehendes Organ und oberste Verwaltungsbehörde. Seine 9 
Mitglieder wurden von der Bürgerschaft auf je 6 Jahre gewählt und 
hatten alljährlich aus ihrer Mitte einen ersten und einen zweiten 
Bürgermeister zu wählen. Die Aufsicht über die Handlungen der 
vollziehenden Gewalt und der einzelnen Verwaltungsbehörden war 
ebenfalls der Bürgerschaft übertragen. An Stelle der Bürgerschaft 
trat in bestimmten dringenden oder minder wichtigen Fällen der von 
1 Derselbe ist abgedruckt in Rauch's Parlamentarischem Taschenbuch, 5. Lfg. 
1849, S. 209 fl.
	        
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