Full text: Das Hamburgische Staatsrecht.

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(auch Ausländern) frei, soweit nicht im öffentlichen Interesse ansdrück- 
lich Befähigungsnachweise oder Konzessionen vorgeschrieben sind. 
3. Die Verehelichungsfreiheit ist reichsgesetzlich nur für 
Militärpersonen beschränkt. (Reichsmilitärgesetz 8 40 u. 60, No. 4.) 
Landesgesetzliche Beschränkungen giebt es in Hamburg nicht. 
III. Freiheit der geistigen Bewegung. 
§ 69. 
1. Die Religionsfreiheit ist durch die Reichsgesetzgebung und 
durch den Art. 5 der hamburgischen Verfassung gesichert (s. oben 
S. 261 f.). 
2. Die Preßfreiheit. Die Zensur ward in Hamburg im 
März 1848 aufgehoben. Im Oktober 1849 folgte ein umfangreiches 
Preßgesetz. Jetzt ist diese Materie durch das Reichspreßgesetz vom 
7. Mai 1874 allgemein geregelt. Doch ist nach Art. 30, Abs. 2 
des letzteren das Recht der Landesgesetzgebung, Vorschriften über das 
öffentliche Anschlagen, Anheften, Ausstellen, sowie die öffentliche un- 
entgeltliche Verteilung von Bekanntmachungen, Plakaten und Aufrufen 
zu erlassen, unberührt geblieben. In Hamburg gelten in dieser Be- 
ziehung folgende Vorschriften: 
Anschlagezettel und Plakate, insoweit sie nicht von öffentlichen 
Behörden ausgehen oder von der Polizei erlaubt werden, dürfen nur 
Anzeigen über öffentliche Vergnügungen, Verkäufe, Auktionen, gestohlene, 
verlorene oder gefundene Sachen oder ähnliche Nachrichten für den 
gewerblichen Verkehr enthalten. Das Anheften von Zeitungen und 
Extrablättern an den Straßen ist nicht gestattet. 
Die Ubertretung dieser Vorschriften wird mit Gefängnis von 
aufgehobene Bestimmungen des hamburgischen Gewerbegesetzes vom 7. Nov. 
1864. (Durch das letztgenannte Gesetz wurde in Hamburg die Gewerbefreiheit 
eingeführt.) 
*- 1 Das sog. Plakatwesen wurde der Landesgesetzgebung überwiesen, weil man 
sich über eine reichsgesetzliche Regelung desselben nicht zu einigen vermochte. Vgl. 
v. Liszt, Das Reichspreßgesetz, 1880, S. 56 f. 
* Preßgesetz vom 5. Okt. 1849, 8 9, 10, 28 u. 50, Bekanntmachung betr. 
das Reichsgesetz über die Presse vom 1. Juni 1874. 
v. Melle, Hamburg. Staatsrecht. 18
	        
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