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(auch Ausländern) frei, soweit nicht im öffentlichen Interesse ansdrück-
lich Befähigungsnachweise oder Konzessionen vorgeschrieben sind.
3. Die Verehelichungsfreiheit ist reichsgesetzlich nur für
Militärpersonen beschränkt. (Reichsmilitärgesetz 8 40 u. 60, No. 4.)
Landesgesetzliche Beschränkungen giebt es in Hamburg nicht.
III. Freiheit der geistigen Bewegung.
§ 69.
1. Die Religionsfreiheit ist durch die Reichsgesetzgebung und
durch den Art. 5 der hamburgischen Verfassung gesichert (s. oben
S. 261 f.).
2. Die Preßfreiheit. Die Zensur ward in Hamburg im
März 1848 aufgehoben. Im Oktober 1849 folgte ein umfangreiches
Preßgesetz. Jetzt ist diese Materie durch das Reichspreßgesetz vom
7. Mai 1874 allgemein geregelt. Doch ist nach Art. 30, Abs. 2
des letzteren das Recht der Landesgesetzgebung, Vorschriften über das
öffentliche Anschlagen, Anheften, Ausstellen, sowie die öffentliche un-
entgeltliche Verteilung von Bekanntmachungen, Plakaten und Aufrufen
zu erlassen, unberührt geblieben. In Hamburg gelten in dieser Be-
ziehung folgende Vorschriften:
Anschlagezettel und Plakate, insoweit sie nicht von öffentlichen
Behörden ausgehen oder von der Polizei erlaubt werden, dürfen nur
Anzeigen über öffentliche Vergnügungen, Verkäufe, Auktionen, gestohlene,
verlorene oder gefundene Sachen oder ähnliche Nachrichten für den
gewerblichen Verkehr enthalten. Das Anheften von Zeitungen und
Extrablättern an den Straßen ist nicht gestattet.
Die Ubertretung dieser Vorschriften wird mit Gefängnis von
aufgehobene Bestimmungen des hamburgischen Gewerbegesetzes vom 7. Nov.
1864. (Durch das letztgenannte Gesetz wurde in Hamburg die Gewerbefreiheit
eingeführt.)
*- 1 Das sog. Plakatwesen wurde der Landesgesetzgebung überwiesen, weil man
sich über eine reichsgesetzliche Regelung desselben nicht zu einigen vermochte. Vgl.
v. Liszt, Das Reichspreßgesetz, 1880, S. 56 f.
* Preßgesetz vom 5. Okt. 1849, 8 9, 10, 28 u. 50, Bekanntmachung betr.
das Reichsgesetz über die Presse vom 1. Juni 1874.
v. Melle, Hamburg. Staatsrecht. 18